FAQs zum Thema Corona & Studium

Unsere Sozialberatung hat die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Corona und Studium zusammengetragen.

FAQs zur Coronaschutzimpfung

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Für internationale Studierende: FAQs zum Thema Corona & Studium

Stand 04. November 2020

Bei Fragen rund um die FAQs können Sie sich direkt an unsere Sozialberatung wenden. Unter dem Punkt "Wer wir sind" finden Sie zu jedem Thema die passende Ansprechperson. Bei Fragen rund ums BAföG wenden Sie sich bitte direkt ans Amt für Ausbildungsförderung.

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Nein, wie das Bundesministerium für Bildung und Forschung per Erlass mitgeteilt hat, wirkt sich die Verschiebung des Vorlesungsbeginns in keinem Fall auf den BAföG-Anspruch aus. Studierende (egal ob Erstsemester oder bereits in Förderung befindliche) haben also aktuell nicht zu befürchten, dass sie im bzw. für den April kein Geld erhalten. Auch Selbst- und Onlinestudium zählen als Studienaktivität. Informieren Sie sich auch online beim Amt für Ausbildungsförderung. Wichtig ist, dass der Antrag spätestens im April gestellt werden muss, sofern bisher kein Bescheid ergangen ist, der das Sommersemester 2021 erfasst.

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Für alle im Sommersemester 2020 immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden wird die Regelstudienzeit pauschal um bis zu zwei Semester verlängert. Für alle, die ihr Studium erst zum Wintersemester 2020/21 aufgenommen haben, verlängert sich die Regelstudienzeit pauschal um ein Semester. Die beiden letzten Semester werden damit als „Nullsemester“ gewertet und von der Regelstudienzeit abgezogen. Die Regelung gilt ausdrücklich auch für Staatsexamensstudiengänge.

Diese Änderung wirkt sich unmittelbar auf die Dauer der BAföG-Förderung aus. Studierende können hierdurch pauschal ein bzw. zwei Semester länger Ausbildungsförderung erhalten. Auch der Leistungsnachweis mit den üblichen Leistungen von vier Fachsemestern, der spätestens zum Beginn des fünften Fachsemesters vorgelegt werden musste, wird jetzt erst ein bzw. zwei Semester später fällig. 

Gültig ist die Änderung für alle Studierenden, bei denen die ursprüngliche Regelstudienzeit erst nach Beginn des Sommersemesters 2020 endet. Nicht erfasst werden hingegen Studierende, deren Regelstudienzeit im März 2020 bzw. früher endete. Studierende, die im Sommersemester 2020 bereits Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG erhalten haben, erhalten demzufolge auch rückwirkend keine Regelförderung.

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Wenn Sie aufgrund des Elterneinkommens bisher kein BAföG erhalten haben, können Sie für das Sommersemester einen Antrag stellen und die aktuelle  Einkommenssituation Ihrer Eltern/Ihres Elternteils darlegen. Es wird geprüft, ob sich ein BAföG-Anspruch ergibt.

Wenn Sie aktuell nur einen geringen BAföG-Satz aufgrund des Elterneinkommens erhalten, können Sie einen Aktualisierungsantrag stellen und die Höhe des aktuellen BAföG-Anspruches wird geprüft.

Bitte wenden Sie sich für weitere Fragen an das Amt für Ausbildungsförderung.

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Ja, wenn die Eltern weiterhin leistungsfähig (s.o. sonst ggf. BAföG-Anspruch) sind. Denn auch, wenn Sie Selbststudium (Fachliteratur lesen, Recherche für und Schreiben von Hausarbeiten etc.) oder Online-Studium betreiben, zählt dies als Studienaktivität. Auch müssen die Eltern ausnahmsweise Verzögerungen und ¬Unterbrechungen der Ausbildung und die damit verbundene zeitliche Verlängerung der Unterhaltszahlungen hinnehmen (§ 242 BGB). Bei Verzögerungen und Unterbrechungen der Ausbildung ist der Einzelfall zu betrachten, insbesondere, ob besondere anerkennenswerte Verzögerungsgründe vorliegen. In der jetzigen, für alle völlig unvorhersehbaren, Situation ist eine Verzögerung der Ausbildung, sofern sie auf amtlichen Maßnahmen beruht, für deren Dauer völlig  unverschuldet. Allerdings sollten Sie die erweiterte vorlesungsfreie Zeit als Zeit für Ihr Selbststudium und nicht als Ferien nutzen.

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Die jetzige epidemische Lage allein ist kein Urlaubsgrund, da sie alle Studierenden betrifft. Bitte beachten Sie unser ausführliches Hinweisblatt FAQs zum Urlaubssemester. Für weitere Nachfragen zu den Voraussetzungen im Urlaubssemester Leistungen nach dem SGB II zu beziehen, steht die Sozialberatung Ihnen telefonisch zur Verfügung. Sie dürften dann z.B. im Urlaubssemester keinerlei Studienleistungen erbringen.

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Die Anspruchsvoraussetzungen bei Wohngeld bleiben gleich. Wer aktuell aufgrund von Jobverlust oder ausbleibenden Lohnzahlungen keine Einkünfte hat, ist nicht automatisch berechtigt Wohngeld zu beantragen. Die Grundvoraussetzung einer BAföG-Ablehnung „dem Grunde nach“ und die Prüfung der Deckung der monatlichen Lebenskosten bleibt bestehen. 

Ausführlichere Informationen dazu finden Sie in unserem Merkblatt FAQs zum Wohngeld.

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Nein, Sie haben aktuell nicht pauschal Anspruch auf ALG II-Leistungen. Vollzeitstudierende sind in der Regel von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (siehe § 7 Abs. 5 SGB II).

Ausnahmen bestehen in nur wenigen Fällen so zum Beispiel:

  • Im Urlaubssemester aufgrund von Schwangerschaft/Kindererziehung oder bei Beurlaubung wegen eigener Erkrankung/Beeinträchtigung. Wichtig ist, dass in der Beurlaubung aufgrund der genannten Gründe keinerlei Studienaktivitäten erbracht werden, da sonst die ALG II Leistungen gefährdet sind und rückgefordert werden können. Darüber hinaus müssen noch andere Vorrausetzungen erfüllt sein. Ob ein Anspruch auf ALG II besteht, können Sie gern telefonisch mit der Sozialberatung erörtern.
  • Im Teilzeitstudium aufgrund von Schwangerschaft bzw. Kindererziehung und bei Beurlaubung wegen eigener Erkrankung bzw. Beeinträchtigung. Auch hier gibt es einiges zu beachten und weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Lassen Sie sich von der Sozialberatung beraten.
  • In Härtefällen, z.B. bei unverschuldetem Wegbrechen der Finanzierung und weit fortgeschrittenem Studium können Leistungen als Darlehen nach § 27 Abs. 3 SGB II vom Jobcenter geprüft werden.
  • Mehrbedarfsansprüche bei bestimmten Leistungsberechtigten nach § 21 SGB II
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Sie können im Jobportal unserer Jobvermittlung des Studentenwerkes nach Jobs suchen. Bitte beachten Sie die aktuelle Verfahrensweise unserer  Jobvermittlung auf deren Webseite. Aktuell gibt es Bereiche, die erhöhten Bedarf an Personal haben. Versuchen Sie sich aktiv dort zu bewerben:

  • Lieferdienste für Essen und Getränke
  • Supermärkte, Lebensmittelgeschäfte
  • Reinigungsfirmen
  • Internetversandhäuser
  • Paketzustelldienste
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Nein. Jobbende Studierende sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Daraus folgt: Wer nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, kann auch kein Kurzarbeitergeld herausbekommen.

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Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ermöglicht zum Teil sehr drastische Maßnahmen, um die Verbreitung von Infektionskrankheiten einzudämmen und deren Behandlung zu erleichtern. Maßnahmen können z.B. Tätigkeitsverbote oder Quarantänemaßnahmen sein. Konkrete behördliche Tätigkeitsverbote oder behördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen gegen eine Person, von der im Einzelfall eine Ansteckungsgefahr ausgeht, können einen  Entschädigungsanspruch nach dem IfSG auslösen. Achtung: freiwillige Quarantäne löst z.B. keinen Entschädigungsanspruch aus. Nach § 56 Abs. 2 IfSG bemisst sich die Entschädigung nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

Bei Selbständigen bemisst sich die Entschädigung auf 1/12 des monatlich verdienten Nettoeinkommens (Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit). Selbständige, die durch eine Maßnahme nach IfSG einer Existenzgefährdung ausgesetzt sind, können während der Verdienstausfallzeiten entstehende Mehraufwendungen in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet bekommen. Sollte der Betrieb schließen müssen, wird für die Dauer der Maßnahme nach IfSG zusätzlich Ersatz für die in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erbracht.

Sollten Sie von einer Maßnahme nach IfSG betroffen sein, sollten Sie sich unverzüglich zu den Sprechzeiten der studentischen Rechtsberatung telefonisch beraten lassen.

Entschädigungen gibt es nur auf Antrag und es gelten sehr kurze Antragsfristen! Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung (Quarantäne) bei der zuständigen Behörde zu stellen.

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Melden Sie sich aktiv z.B. bei Ihrer Krankenversicherung, Ihrer Wohnungsvermietung, Ihrem Handyvertragsunternehmen, dem Rundfunkbeitrag etc., sollten Sie  Zahlungen aktuell nicht leisten können. Bitten Sie um eine Stundung Ihrer Beiträge und ggf. um eine Mahnsperre. Sollte es Ihnen möglich sein, könnten Sie anfragen, ob ein verringerter Betrag angezahlt werden kann.

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Für gebuchte Pauschalreisen bedeutet die Ausrufung einer weltweiten Reisewarnung durch das Auswärtige Amt, dass Reisen in der Regel grundsätzlich unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände kostenlos storniert werden können. Bei allen anderen individuellen Reisen informieren Sie sich auf den Internetseiten der Anbieter:innen, ob und wie Tickets storniert bzw. umgetauscht werden können. Prüfen Sie alle Verträge auf Widerrufs- oder Rücktrittsrechte.

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Holen Sie sich verschiedene Angebote ein und vergleichen diese sorgfältig. Achten Sie auf die Voraussetzungen für einen Studienkredit der jeweiligen  Anbieter:innen, die Bearbeitungsgebühren, die Zinshöhe und Rückzahlungsmodalitäten. Außerdem sollten Sie sich gut über eventuelle Zusatzkosten, die auf Sie zukommen könnten, informieren.

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