BAföG für internationale Studierende

EU-Bürger:innen

EU-Bürger:innen haben verschiedene Möglichkeiten, die persönlichen Voraussetzungen nach dem BAföG zu erfüllen.

  • 1. Möglichkeit: Erwerbstätigkeit in Deutschland

    Eine dieser Möglichkeiten ist, dass EU-Bürger:innen in Deutschland neben dem Studium einer Beschäftigung nachgehen. Hintergrund ist, das in der EU geltende Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Konkret sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

    • Bei der erstmaligen Beantragung von BAföG muss der oder die Studierende bereits mindestens zehn Wochen in Deutschland erwerbstätig gewesen sein.
    • Die Erwerbstätigkeit muss einen Umfang von mindestens zwölf Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats haben.
    • Um den BAföG-Anspruch aufrechtzuerhalten, muss während des gesamten Studiums weiterhin in diesem Umfang gearbeitet werden.
    • Auch für Studierende, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, gilt diese Regelung.
    • Damit EU-Bürger:innen einen Anspruch auf BAföG haben, darf es sich jedoch nur um eine Beschäftigung handeln, die ein Vollzeitstudium zulässt.

    Familienangehörige im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU oder nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Freizügigkeitsgesetz/EU von EU-Bürger:innen, die ihr Aufenthaltsrecht von diesen ableiten, erfüllen ebenfalls die persönlichen Voraussetzungen nach dem BAföG, ohne dass sie selbst einer Beschäftigung in Deutschland nachgehen müssen. Familienangehörige weisen den ihr Aufenthaltsrecht durch Vorlage der Aufenthaltskarte für Familienangehörige nach bzw. eine Bescheinigung der Ausländerbehörde darüber, dass die erforderlichen Angaben zum Erhalt einer solchen Karte gemacht wurden. Nahestehende Personen von EU-Bürger:innen müssen zwingend eine Aufenthaltskarte gem. § 5 Abs. 7 Freizügigkeitsgesetz/EU vorlegen.

  • 2. Möglichkeit: Recht auf Daueraufenthalt

    Eine weitere Möglichkeit ist das Recht auf Daueraufenthalt. Erfasst sind im Wesentlichen EU-Bürger:innen, die sich seit mindestens fünf Jahren ständig rechtmäßig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Der Nachweis kann über eine Daueraufenthaltskarte geführt werden, die von den Ausländerbehörden ausgestellt wird.

    Familienangehörige im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU oder nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Freizügigkeitsgesetz/EU von EU-Bürger:innen, die ebenfalls ein Recht auf Daueraufenthalt über das Freizügigkeitsgesetz/EU ableiten können ebenfalls Leistungen nach dem BAföG erhalten. Familienangehörige und nahestehende Personen von EU-Bürger:innen weisen das Aufenthaltsrecht durch Vorlage der Daueraufenthaltskarte gem. § 5 Abs. 5 S. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU nach. Nahestehende Personen von EU-Bürger:innen müssen ggf. zusätzlich eine Aufenthaltskarte gem. § 5 Abs. 7 Freizügigkeitsgesetz/EU vorlegen.

  • 3. Möglichkeit: Inhaltlicher Zusammenhang zwischen Studium und vorheriger Beschäftigung

    Der BAföG-Anspruch entsteht außerdem durch ein Beschäftigungsverhältnis, das in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Studium steht und das mindestens sechs Monate vor Beginn des Studiums aufgenommen wurde. Die Beschäftigung muss in Deutschland ausgeübt worden sein.

  • 4. Möglichkeit: Abgeleitetes Recht

    Darüber hinaus können die persönlichen BAföG-Voraussetzungen für EU-Bürger:innen auch dann erfüllt sein, wenn das Freizügigkeitsrecht von Ehe-, Lebenspartner:innen oder eigenen Kindern abgeleitet werden kann.

Andere internationale Studierende

Internationale Studierende, die nicht der Gruppe der EU-Bürger:innen angehören, können ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem BAföG erhalten.

  • Niederlassungserlaubnis

    Internationale Studierende, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, erfüllen ohne weiteres die persönlichen BAföG-Voraussetzungen. Eine Niederlassungserlaubnis ist ein zeitlich und räumlich unbeschränkter Aufenthaltstitel. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Aufenthaltskarte.

  • Vorhandensein eines bestimmten Aufenthaltstitels

    Internationale Studierende mit einer Bleibeperspektive können ebenfalls die Voraussetzungen nach dem BAföG erfüllen. Entscheidend ist der jeweils bestehende Aufenthaltstitel. Welche Aufenthaltstitel zu einer Förderung nach dem BAföG berechtigen, kann dem § 8 Absatz 2 BAföG entnommen werden.

    Insbesondere zählen hierzu aber Personen, auf die eines der folgenden Kriterien zutrifft:

    • Studierende sind anerkannte Asylbewerber:innen, anerkannte Geflüchtete oder die Aufenthaltserlaubnis wurde aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt.
    • Studierende sind Ehe- oder Lebenspartner:innen einer/eines Deutschen.
    • Studierende haben das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit.
    • Studierende haben als Ehe- bzw. Lebenspartner:in oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder §§ 32-34 Aufenthaltsgesetz.

    Der Aufenthaltstitel ist durch Vorlage der Aufenthaltskarte nachzuweisen.

  • Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, 30- 34, 36 Abs. 2 oder nach § 36a AufenthG + seit mind. 15 Monaten in Deutschland

    Auch Studierende mit anderen Aufenthaltstiteln (z.B. § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, 30- 34 oder nach § 36a AufenthG) können Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten. In diesen Fällen müssen sich Studierende zusätzlich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland aufhalten. Der Aufenthaltstitel ist durch Vorlage der Aufenthaltskarte nachzuweisen.

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