BAföG-Reform: Änderungen ab Wintersemester 2024/25

Aufgrund der BAföG-Reform steigen die Chancen auf (mehr) BAföG ab dem Wintersemester 2024/25 

Das ändert sich ab Wintersemester 2024/25:

  • Der BAföG-Bedarfssatz steigt in Abhängigkeit von der Wohnsituation bzw. der Kranken- und Pflegeversicherung für unter 25-jährige Studierende auf max. 855 €. Für 25-30-jährige auf max. 992 € und für über 30-jährige auf bis zu 1.088 
  • Der Freibetrag für das Vermögen von Studierenden liegt weiterhin
    • bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs bei 15.000 €
    • ab Vollendung des 30. Lebensjahrs sogar bei 45.000 €.
      Das heißt, so viel Vermögen dürfen Studierende besitzen, ohne dass es auf das BAföG angerechnet wird. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. Das Vermögen der Eltern spielt hingegen im BAföG keine Rolle!
  • Die Freibeträge für die Einkommen der Studierenden wurde ebenfalls angepasst. Für BAföG-Geförderte bleibt auch künftig ein Minijob mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen von aktuell 538 € bzw. jährlich 6.456 € anrechnungsfrei. Für verheiratete Studierende bzw. Studierende mit eigenen Kindern sind sogar höhere Freibeträge vorgesehen, sodass auch ein höheres Einkommen unter Umständen keinen Einfluss auf den Förderungsanspruch hat.
  • Die Freibeträge für die Einkommen der Eltern steigen auf
    • 2.540€ für miteinander verheiratete Eltern (für beide gemeinsam) bzw.
    • 1.690 € für nicht miteinander verheiratete bzw. dauernd getrenntlebende Eltern (jeweils pro Elternteil);
    • Zudem steigen die Freibeträge für Geschwisterkinder (die keine nach BAföG förderungsfähige Ausbildung betreiben) auf 770 Euro für jedes Geschwisterkind. Und das Beste: Einkommen von minderjährigen Geschwistern, wenn diese z. B. einem Minijob nachgehen oder Ausbildungsvergütung erhalten, wirkt sich künftig nicht negativ auf den Geschwisterfreibetrag aus. 
    • Der Abzug der Beiträge zur sozialen Sicherung (der im BAföG pauschal erfolgt) wurde ebenfalls erhöht. Bei Eltern, die als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden bei der Ermittlung des BAföG-Anspruchs künftig 22,3% statt bisher 21,6% vom Jahreseinkommen abgezogen. Bei selbständigen Elternteilen 38,8% statt bisher 38,0% und bei nichterwerbstätigen Elternteilen (z.B. Altersrentnern) 16,5% statt bisher 15,9%

Durch die aufgezählten Anhebungen werden die Einkommen der Eltern also erst ab einem deutlich höheren Betrag angerechnet als dies zuvor der Fall war. Die Chancen BAföG zu erhalten steigen dadurch deutlich.

Zudem sieht die 29. BAföG-Novelle die Einführung eines Flexibilitätssemester, die Studienstarthilfe, sowie eine Erleichterung beim Fachrichtungswechsel vor.

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