BAföG für Studierende über 30 Jahre

BAföG Ü30 – Alles, was du wissen musst

Auch mit über 30 kannst du BAföG bekommen – und unter bestimmten Voraussetzungen sogar von weiteren Vorteilen profitieren! Erfahre hier, welche besonderen Regelungen für dich gelten, wie du von elternunabhängiger Förderung profitierst und welche Freibeträge dir zugutekommen. Alles, was du wissen musst, um deine Studienfinanzierung optimal zu gestalten.

Elternunabhängige Förderung

  • Studierende, die zu Beginn ihres Ausbildungsabschnitts (z. B. Bachelor, Master oder Staatsexamen) über 30 Jahre alt sind, werden grundsätzlich elternunabhängig gefördert.
  • Eltern müssen keine Einkommenserklärung abgeben.
  • Achtung: Das Einkommen von Ehepartner:innen wird weiterhin berücksichtigt.

Erste Hochschulausbildung

  • Dein Studium wird gefördert, wenn es deine erste Hochschulausbildung ist.
  • Eine abgeschlossene betriebliche oder schulische Ausbildung davor ist kein Problem.
  • Ein besonderer Grund liegt auch vor, wenn dein Masterstudium direkt auf deinem Bachelor aufbaut und du bisher keinen Master-, Diplom- oder Staatsexamensabschluss hast.

Altersgrenze

  • Altersgrenze für den BAföG-Antrag: 45 Jahre bei Beginn des Studiums.
  • Überschreitest du die Altersgrenze erst nach Studienstart, bleibt dein Anspruch erhalten.
  • Bei besonderen Gründen (z.B. Erziehung von Kindern bis 14 Jahren, Krankheit) kann auch über 45 gefördert werden. Die Gründe prüft das BAföG-Amt individuell.

Bedarf und Förderhöhe

  • Die Förderung beträgt bis zu 1.088 Euro monatlich für Studierende über 30 Jahre (bei eigener Wohnung und freiwilliger Kranken-/Pflegeversicherung).
  • Dazu kommen kann ein Kinderbetreuungszuschlag von 160 Euro je Kind bis zum 14. Lebensjahr (immer als Zuschuss).

Zuverdienst

  • Ein Einkommen bis 556 Euro monatlich (Minijob) bleibt anrechnungsfrei.
  • Mit eigenem Kind erhöht sich dieser Freibetrag um 770 Euro je Kind.

Vermögensfreibetrag

  • Studierende über 30 Jahre haben einen Vermögensfreibetrag von 45.000 Euro.
  • Zusätzlich 2.300 Euro Freibetrag je Kind und Ehepartner:in.
  • Vermögen wie Auto, Bausparvertrag oder Eigentumswohnung bleiben anrechnungsfrei, wenn sie innerhalb der Freibeträge liegen.

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