Ordnung

Als gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts steht das Studentenwerk Leipzig unter der Rechtsaufsicht des  Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK). Die Aufgaben des Studentenwerkes sind im Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) § 109-112 beschrieben und in der Ordnung des Studentenwerkes Leipzig konkretisiert.

Die Ordnung des Studentenwerkes Leipzig

Aufgrund von § 110 Abs. 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) gibt sich das Studentenwerk Leipzig folgende Ordnung. Der Verwaltungsrat des Studentenwerkes Leipzig hat gemäß § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1  SächsHSFG die Ordnung am 9. Februar 2017 beschlossen; das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hat die Ordnung gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 SächsHSFG am 15. März 2017 genehmigt.

Präambel

Das Studentenwerk Leipzig, Anstalt des öffentlichen Rechts, erbringt für die Studierenden der ihm zugeordneten Hochschulen preisgünstige und qualitativ hochwertige Leistungen im Sinne von § 109 Abs. 4 und Abs. 7 SächsHSFG. Entsprechendes gilt für die Studierenden der Hochschulen, mit denen das Studentenwerk Leipzig eine Vereinbarung zu deren Betreuung geschlossen hat. Es erfüllt diese Aufgabe als ein nach kaufmännischen Regeln arbeitendes Wirtschaftsunternehmen mit sozialem Auftrag und sieht sich gleichermaßen den Zielsetzungen von Ökonomie und Ökologie verpflichtet. Das Studentenwerk Leipzig fördert studentische Eigeninitiativen und arbeitet eng mit den Studierenden und ihren gewählten Vertreterinnen und Vertretern zusammen.

§ 1 – Zweck und Aufgaben

(1) Die Aufgabe des Studentenwerkes Leipzig, Anstalt des öffentlichen Rechts, (nachfolgend „Studentenwerk“) besteht darin, für die Studierenden der ihm durch Rechtsverordnung bzw. durch Verträge zugeordneten Hochschulen und den studentischen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ihrer Kooperations- und Austauschprogramme Dienstleistungen im Sinne von § 109 Abs. 4 und Abs. 7 SächsHSFG zu erbringen. Es nimmt diese Aufgabe insbesondere wahr durch:

  • Errichtung und Betrieb von Verpflegungsbetrieben (Mensen und Cafeterien) für Studierende mit Kantinenfunktion für Landes- und Hochschulbedienstete,
  • Errichtung, Betrieb, Vermietung und Vermittlung von studentischem Wohnraum,
  • Unterstützung  Studierender in kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Belangen,
  • Errichtung, Betrieb und Unterstützung von Kinderbetreuungseinrichtungen vorrangig für Kinder von Studierenden, zur Auslastung freier Kapazitäten auch für Kinder von Hochschulbediensteten gemäß § 57 SächsHSFG bzw. für Kinder von Beschäftigten des Studentenwerkes sowie für Kinder von Dritten,
  • Angebote von Beratungsleistungen in studentischen Angelegenheiten, wie psychosoziale Beratung, Sozialberatung und Rechtsberatung,
  • Bildung und Verwaltung eines Darlehens- und Sozialfonds für Studierende,
  • Unterstützung von Studierenden in besonderen Lebenslagen am Hochschulstandort, z.B. Studierende mit Kind, Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, ausländische Studierende, studentische Spitzensportlerinnen und -sportler,
  • Gesundheitsförderung von Studierenden,
  • Unterstützung der Studierenden europäischer und internationaler Austauschprogramme, der nach § 109 Abs. 1 und 3  SächsHSFG zugeordneten Hochschulen,
  • Verwaltung des Semestertickets und des Mobilitätsfonds der Studierenden.

(2) Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler, wenn das Studentenwerk gemäß § 109 Abs. 3 Satz 2 SächsHSFG kraft Vertrages Aufgaben für schulische Einrichtungen übernimmt, welche ihrerseits Aufgaben nach dem Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) in seiner jeweils gültigen Fassung wahrnehmen, soweit dies wirtschaftlich zweckmäßig und die Finanzierung gesichert ist.

(3) Aufgaben nach § 109 Abs. 4 und Abs. 7 SächsHSFG nimmt das Studentenwerk im Rahmen seiner Selbstverwaltung wahr. Als staatliche Aufgabe gemäß § 109 Abs. 5 SächsHSFG obliegt ihm die Ausführung der Ausbildungsförderung sowie der Vollzug der Bewilligung von Stipendien aus Mitteln des Freistaates Sachsen sofern ihm diese als staatliche Aufgabe vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst übertragen wurde.

§ 2 – Gemeinnützigkeit

(1) Das Studentenwerk verfolgt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung insbesondere in folgender Weise:

  • Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird durch die auf die spezifischen zeitlichen und organisatorischen Anforderungen des Studiums ausgerichtete Versorgung der Studierenden mit gesundheitlich hochwertigen Speisen und Getränken zu günstigen Preisen einschließlich weitergehender kostenfreier Aufenthaltsmöglichkeiten und einer Nutzung von Räumlichkeiten für weitere Zwecke der Studentenhilfe verfolgt.
  • Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird durch die preisgünstige Überlassung von Wohnraum an Studierende und das Angebot von studentisch orientierten Betreuungsleistungen in den Studentenwohnheimen verfolgt.
  • Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird vor allem durch die Förderung kultureller Veranstaltungen, Initiativen und Projekte von Studierenden sowie durch die Bereitstellung von Räumen an Studierende und durch die Einrichtung und den Betrieb einer Jobvermittlung für Studierende erreicht.
  • Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 besteht insbesondere in der Hilfe und der Förderung von Studierenden mit Kindern im Kleinkind- und Vorschulalter sowie der Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.
  • Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 5 wird durch entsprechende Beratungs- und Dienstleistungsangebote für Studierende verfolgt.
  • Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird durch die Gewährung von Beihilfen und Darlehen für Studierende verfolgt.
  • Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 wird durch entsprechende Betreuungs- und Beratungsangebote sowie durch Maßnahmen und Veranstaltungen zur Integration und/oder Unterstützung von Studierenden in besonderen Lebenslagen gewährleistet.
  • Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 wird durch entsprechende Dienstleistungen für Studierende verfolgt.
  • Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 wird durch Versorgung dieser zeitweise an den Hochschulen immatrikulierten Studierenden nach § 2 Abs.1 Nr. 1 und durch Bereitstellung von Wohnraum für diese Studierenden nach § 2 Abs.1 Nr. 2 verfolgt.
  • Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 wird durch  preiswerte und umweltfreundliche Mobilitätsangebote wie Semestertickets, Fahrradselbsthilfewerkstätten, Auto- oder Transporteranmietungen für  Studierende zur Förderung der studentischen Mobilität erbracht.

(2) Das Studentenwerk mit seinen Einrichtungen ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die ihm zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Studentenwerkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Leistungen des Studentenwerkes an Personen, die nicht unmittelbar zu dem nach dieser Ordnung begünstigten Personenkreis gehören, dürfen nur unter der Voraussetzung erbracht werden, dass die daraus entstehenden Kosten in vollem Umfang entgeltlich gedeckt werden und die Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. Studierende, die in anderen Studentenwerken Semesterbeiträge entrichtet haben sowie Schülerinnen und Schüler, die nicht unter den personellen Geltungsbereich von § 1 Abs. 2 fallen, werden für die einmalige oder kurzzeitige Inanspruchnahme der Leistungen des Studentenwerkes dem in § 1 Abs. 2 genannten Personenkreis gleichgestellt.

(4) Ergänzende steuerliche Regelungen für den Betrieb gewerblicher Art sind als Anlage zu dieser Ordnung beigefügt.

§ 3 – Organisation

(1) Die Organisationsstruktur des Studentenwerkes Leipzig ist in einem Organigramm wiedergegeben, welches nicht Bestandteil dieser Ordnung ist und gesondert bekannt gegeben wird.

(2) Das Organisationsrecht liegt bei der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer des Studentenwerkes. Veränderungen in der Organisation des Studentenwerkes bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates, wenn sie in der Neuschaffung oder dem Wegfall von Abteilungen bestehen.

§ 4 – Organe

Organe des Studentenwerkes sind

  • der Verwaltungsrat und
  • die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden erstattet.

§ 5 – Bildung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zehn stimmberechtigten Mitgliedern. Diese Mitglieder sind:

  • 1. die Rektorin/der Rektor der Universität Leipzig,
  • 2. die Rektorin/der Rektor der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig,
  • 3. eine gewählte Vertreterin/ein gewählter Vertreter aus dem Kreis des wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulpersonals der Universität Leipzig, gemäß § 57 Abs. 1 SächsHSFG – mit Ausnahme der studentischen Hilfskräfte – und § 85 SächsHSFG,
  • 4. fünf gewählte Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden,
  • 5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Stadt Leipzig,
  • 6. eine Vertreterin/ein Vertreter der örtlichen Wirtschaft.

(2) Für die durch Wahl zu besetzenden Sitze der Studierenden nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ist im Hinblick auf die Anzahl der immatrikulierten Studierenden folgende Verteilung vorgesehen:

  • Die Universität Leipzig erhält zwei Sitze in der Gruppe der Studierenden,
  • die  Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig erhält einen Sitz in der Gruppe der Studierenden,
  • die Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ und die Hochschule für Grafik und Buchkunst erhalten je einen Sitz in der Gruppe der Studierenden.

Die Wahl der Vertreterin/des Vertreters des Hochschulpersonals nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfolgt durch den Senat der Universität Leipzig, die der studentischen Vertreterinnen/Vertreter nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 durch den jeweils nach § 5 Abs. 2 zuständigen Studierendenrat.

Für die Wahl der oben genannten Vertreterin/ des oben genannten Vertreters des Hochschulpersonals durch den Senat können die studentischen Senatorinnen/Senatoren einen Vorschlag unterbreiten, sofern die Universität Leipzig keine abweichende Regelung dazu getroffen hat.

(3) Die Vertreterin/der Vertreter der Stadt Leipzig wird durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister benannt.

(4) Die Vertreterin/der Vertreter der örtlichen Wirtschaft ist einvernehmlich vom Verwaltungsrat und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer des Studentenwerkes zu bestellen.

(5) Beratende Mitglieder gemäß § 111 Abs. 2 Satz 3  SächsHSFG sind die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer des Studentenwerkes, mindestens eine der Kanzlerinnen/einer der Kanzler der zugeordneten Hochschulen, eine Vertreterin/ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie eine Vertreterin/ein Vertreter der Beschäftigten des Studentenwerkes, die/der in direkter Wahl durch die  Beschäftigten des Studentenwerkes gewählt wird. Eine Briefwahl ist hierbei zulässig. Darüber hinaus kann jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter der Studierenden der Hochschulen, die in den Zuständigkeitsbereich des Studentenwerkes fallen, beratend mitwirken, sofern diese Hochschule nicht bereits durch ein stimmberechtigtes Mitglied im Sinne des § 5 Abs. 2 im Verwaltungsrat vertreten ist.

(6) Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von zwei Kalenderjahren gewählt beziehungsweise benannt. Die Amtszeit beginnt zum 1. Januar des Jahres und endet zum 31. Dezember des Folgejahres. Die Amtszeit für Mitglieder des Verwaltungsrates, die aufgrund des Ausscheidens von Verwaltungsratsmitgliedern neu hinzukommen, beginnt mit der Bestellung und endet mit dem turnusmäßigen Ende der Amtszeit des Verwaltungsrates. Mit dem Ausscheiden eines Hochschulmitgliedes aus der Hochschule, eines Mitgliedes aus dem Dienstverhältnis mit der Stadt Leipzig, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst oder aus dem Arbeitsverhältnis mit dem örtlichen Wirtschaftsbetrieb verliert es seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Für die verbleibende Amtszeit ist eine Nachfolgerin/ ein Nachfolger zu wählen oder zu benennen. Mit dem Ausscheiden der Vertreterin/des Vertreters der Beschäftigten des Studentenwerkes aus dem Studentenwerk verliert diese/dieser ebenfalls die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. In diesem Falle rückt die/der in der Wahl  ermittelte nächstplatzierte Kandidatin/Kandidat nach.

(7) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter der/des Vorsitzenden. Einer von beiden muss aus der Gruppe der Studierenden stammen. Die Stellvertreterin/der Stellvertreter vertritt die Vorsitzende/den Vorsitzenden bei Verhinderung. Des Weiteren wählt der Verwaltungsrat die Vertreterinnen und Vertreter des Verwaltungsrates in die Ausschüsse nach § 6 Abs. 1.

(8) Kommt die Wahl oder die Benennung eines Mitgliedes des Verwaltungsrates bis zum Ablauf der Amtszeit der Amtsvorgängerin/des Amtsvorgängers nach  Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 nicht zustande, verlängert sich die Amtszeit der Amtsvorgängerin/des Amtsvorgängers bis zur Wahl oder Benennung des Mitgliedes. Gleiches gilt für die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und deren/dessen Stellvertreterin/ Stellvertreter sowie für die Vertreterinnen und Vertreter des Verwaltungsrates in den Ausschüssen nach § 6  Abs. 1. Die Amtszeit dieser Person verlängert sich im Fall der nicht rechtzeitig erfolgenden Wahl bis zur Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers. Falls einer der den Studierenden nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 i. V. m. Abs. 2 zustehenden Sitze unbesetzt ist, wird der Sitz vorübergehend bis zu seiner Neubesetzung an eines der gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 mitwirkenden beratenden studentischen Mitglieder in der Rangfolge der vertretenen Anzahl der beitragspflichtigen Studierenden vergeben.    

§ 6 – Zuständigkeit des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat hat zusätzlich zu den in § 111 Abs. 3 und Abs. 5  SächsHSFG aufgeführten Aufgaben noch folgende:

  • Wahl der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
  • Zustimmung zur Einstellung und Entlassung von Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern.

Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat folgende beratende und beschließende Ausschüsse zur Vergabe der im Rahmen des Wirtschaftsplans bzw. der Beitragsordnung zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen:

  • Kulturausschuss,
  • Sozialausschuss,
  • Semesterticketausschuss.

(2) Der Verwaltungsrat wird von seiner/seinem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen; auf Antrag eines der Mitglieder oder der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers muss dies innerhalb von 14 Tagen  erfolgen. Im Einvernehmen zwischen der/dem Vorsitzenden und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer können dringliche Angelegenheiten auch durch schriftliche Abstimmung entschieden werden. Dringliche Angelegenheiten sind solche, die sachlich und zeitlich unabweisbar sind und dem Studentenwerk insbesondere zu  einem finanziellen Nachteil oder Schaden gereichen können.

(3) Der Verwaltungsrat tagt nicht öffentlich.

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Soweit das  SächsHSFG nichts anderes vorsieht, werden die Beschlüsse des Verwaltungsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Im Übrigen bestimmt sich die Tätigkeit des Verwaltungsrates nach der Geschäftsordnung, die sich der Verwaltungsrat gibt.

§ 7 – Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studentenwerkes und vertritt das Studentenwerk gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter des Personals. Für den Fall  der Verhinderung wird eine ständige Vertretung bestimmt. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer trägt die Verantwortung für den Entwurf des Wirtschaftsplans für das jeweilige Wirtschaftsjahr und legt diesen dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vor. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer stellt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss auf.

(4) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer informiert den Verwaltungsrat regelmäßig über die laufende Geschäftstätigkeit des Studentenwerkes, bereitet die Sitzungen vor und führt die gefassten Beschlüsse aus.

(5) Gegenüber der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer wird das Studentenwerk von der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten, sofern das  SächsHSFG hierzu nichts Abweichendes bestimmt.

(6) Auskünfte nach § 109 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 7  SächsHSFG gegenüber dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erteilt die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer. Sie/Er nimmt erforderlichenfalls auch Verpflichtungen des Studentenwerkes gegenüber den Hochschulen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18  SächsHSFG wahr.

§ 8 – Wirtschaftsführung

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Studentenwerkes bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit sind zu beachten. Für die Buchführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechend. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Wirtschaftsplan und seine Bestandteile werden vom Studentenwerk nach kaufmännischen Grundsätzen und entsprechend der gesetzlichen Regeln zur Wirtschaftsführung aufgestellt.

(3) Die Ansätze für Ertrag und Aufwand sind innerhalb einer Kostenstelle gegenseitig deckungsfähig. Der Ausgleich der Kostenstellen innerhalb eines Kostenstellenbereichs ist zulässig.

(4) Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes nicht vorhersehbare oder wesentlich geänderte Maßnahmen sind vor deren Durchführung zu beantragen und zu begründen. Für die Behandlung und Genehmigung dieser Anträge gelten die Vorschriften für die Genehmigung des Wirtschaftsplans entsprechend.

(5) Die Wirtschaftsführung richtet sich nach einer gesonderten Ordnung, die das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erlässt.

§ 9 – Bekanntmachungen

(1) Die Ordnung und die Beitragsordnung des Studentenwerkes sind im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Hochschulen sind unverzüglich über Veränderungen in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Benutzungsordnungen  sind in den entsprechenden Einrichtungen des Studentenwerkes an den dafür vorgesehenen Stellen auszuhängen.

§ 10 – Auflösung

Im Falle der Auflösung des Studentenwerkes fällt das verbleibende Vermögen an den Freistaat Sachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 109 Abs. 4  SächsHSFG zu verwenden hat.

§ 11 – Inkrafttreten

Die vorliegende Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 30. Januar 2012 (SächsABl./AAz. Nr. 13) außer Kraft.

Anlage zur Ordnung des Studentenwerkes Leipzig vom 9. Februar 2017

Ergänzende steuerliche Regelungen für den Betrieb gewerblicher Art

 § 1

(1) Das Studentenwerk Leipzig mit Sitz in Leipzig verfolgt mit seinen Dienstleistungen für Studierende ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck des Betriebs gewerblicher Art ist die Förderung der Studentenhilfe und des Wohlfahrtswesens sowie die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere die soziale, gesundheitliche, wirtschaftliche und kulturelle Förderung Studierender und anderer in der Ausbildung befindlicher Gruppen sowie der Fortbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Errichtung und den Betrieb von Verpflegungsbetrieben (Mensen und Cafeterien) für Studierende,
  • die Errichtung und den Betrieb von studentischem Wohnraum,
  • die Errichtung, den Betrieb und die Unterstützung von Kinderbetreuungseinrichtungen,
  • welche aufgrund der engen sachlichen, technischen und wirtschaftlichen Verflechtung in einem Betrieb gewerblicher Art zusammengefasst sind.

(3) Die Verpflegungsbetriebe, die Einrichtungen für das studentische Wohnen und die Kinderbetreuungseinrichtungen werden als Zweckbetriebe im Sinne der Abgabenordnung geführt.

In den Verpflegungsbetrieben wird der gemeinnützige Zweck insbesondere erfüllt durch die hochschulnahe, in Zusammenarbeit mit den Hochschulen auf die spezifischen zeitlichen und organisatorischen Anforderungen der Ausbildung und des Studiums ausgerichtete Versorgung der Studierenden und im Rahmen der Zweck-betriebsgrenzen der Studentenwerksbediensteten sowie der Hochschulmitarbeiter und Hochschulgäste mit ernährungsphysiologisch hochwertigen Speisen und Getränken zu günstigen Preisen; dieser sind auch die Erträge aus Automaten zuzurechnen, die von anderen Unternehmen im Rahmen des vorgenannten Versorgungsauftrags in Bereichen der Verpflegungsbetriebe betrieben werden. Der gemeinnützige Zweck wird außerdem erfüllt durch das weitergehende, kostenfreie Angebot der Räume als Aufenthaltsmöglichkeit und zur Nutzung für weitere Zwecke der Studentenhilfe sowie für ergänzende studentisch orientierte Serviceleistungen im Rahmen des Absatzes 2 Satz 1. Bestandteil der Zweckbetriebe sind weiterhin auf die Ausbildung der Studentenwerksbediensteten gerichtete Tätigkeiten.

In den Studentenwohnheimen wird der gemeinnützige Zweck insbesondere erfüllt durch die in Zusammenarbeit mit den Hochschulen auf die spezifischen zeitlichen und organisatorischen Anforderungen der Ausbildung und des Studiums ausgerichtete Versorgung der Studierenden und im Rahmen der Zweckbetriebsgrenzen der Hochschulgäste mit preisgünstigem, auf die Hochschulausbildung ausgerichtetem Wohnraum sowie mit Räumen zur Nutzung für weitere Zwecke der Studentenhilfe, einschließlich für Angebote an ergänzenden studentisch orientierten Betreuungsmaßnahmen und Serviceleistungen im Rahmen des Absatzes 2 Satz 1.

In den Kinderbetreuungseinrichtungen wird der gemeinnützige Zweck insbesondere durch die hochschulnahe, auf die zeitlichen und organisatorischen Anforderungen der Ausbildung und des Studiums ausgerichtete besondere Hilfe und Förderung von Studierenden mit Kindern im Kleinkind- und Vorschulalter sowie der Förderung der Kinder- und Jugendhilfe erfüllt.

§ 2

Mit seinen Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen für das studentische Wohnen und Kinderbetreuungseinrichtungen ist das Studentenwerk Leipzig selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

(1) Mittel der Verpflegungsbetriebe, der Einrichtungen für das studentische Wohnen und der Kinderbetreuungseinrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Anderen gemeinnützigen Einrichtungen dürfen Mittel entsprechend den Vorschriften des § 58 AO zur Verfügung gestellt werden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Verpflegungseinrichtungen, der Einrichtungen für das studentische Wohnen oder der Kinderbetreuungseinrichtungen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes gewerblicher Art oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erhält das Studentenwerk nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück. Das verbleibende Vermögen des Betriebes gewerblicher Art fällt an das Studentenwerk, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.