Neuregelung der Notbetreuung für Kinder studentischer Eltern

Kinderbetreuung Notbetreuung

Laut der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung können studentische Eltern in konkreten Bedarfsfällen wie beispielsweise die Prüfungsvorbereitung eine Notbetreuung ihrer Kinder in Anspruch nehmen.

Entsprechend der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 können Studierende mit Kind vom 28. Januar bis 14. Februar 2021 unter bestimmten Voraussetzungen eine Notbetreuung für ihre Kinder nutzen.

Konkret muss nachgewiesen werden, dass wegen Vorbereitung oder Ablegung einer (Abschluss-)Prüfung eine Betreuung des Kindes nicht möglich ist und eine Betreuung durch den/die andere/n Personensorgeberechtige/n nicht abgesichert werden kann (siehe Schutz-Verordnung § 5a Absatz 4 Nummer 4).

Studierende, die diese Voraussetzungen erfüllen, melden sich bitte mit dem Formblatt zum Nachweis des Bedarfs einer Notbetreuung beim Studien-/Prüfungsbüro ihrer Hochschule.