Für Studierende mit Beeinträchtigung gibt es unterschiedliche Leistungen zur Teilhabe sowie Finanzierungsmöglichkeiten von besonderen Bedarfen. Hier finden Sie einige grundlegende Informationen als ersten Überblick.  In einem persönlichen Beratungsgespräch können dann alle relevanten Möglichkeiten für Ihre individuelle Situation besprochen werden.

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Beeinträchtigte Studierende benötigen häufig individuelle personelle und technische Unterstützung bei der Durchführung ihres Studiums.

Für diese ausbildungsbezogenen Mehrbedarfe können Leistungen der Eingliederungshilfe zum Besuch einer Hochschule nach § 112 SGB IX beantragt werden. Kosten können beispielsweise übernommen werden für:

  • Kommunikationsassistenzen
  • Studienassistenzen
  • Vorlesekräfte
  • Mitschreibkräfte
  • elektronische und technische Hilfsmittel, Lern- und Arbeitsmittel

(Die Aufzählung ist nicht abschließend.)

Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des Deutschen Studentenwerks.

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Studierende mit Beeinträchtigungen und/oder chronischer Erkrankung, die einen Pflegebedarf haben, müssen neben dem Studium die Organisation von Pflege und Assistenz für den Alltagsbereich umsetzen. Abhängig davon, wie selbständig die Studierenden in diesem Bereich agieren wollen, unterscheidet sich die Art, in der Studierende ihre Hilfen organisieren.

Gerne können die Modelle in einem Beratungsgespräch besprochen werden und bei Bedarf passende Ansprechpersonen vermittelt werden. Ebenfalls können weitere Leistungen, wie beispielsweise das Landesblindengeld, in einem Gespräch besprochen werden.

Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des Deutschen Studentenwerks

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Finanzielle Mehraufwendungen zum Lebensunterhalt, welche nicht durch Einkommen oder Vermögen gedeckt sind, können unter Umständen durch Leistungen aus dem SGB II gedeckt werden.

Geregelt werden die Mehrbedarfe über §27 Abs. 2 SGB II. Es wird festgehalten, dass für folgende Mehraufwendungen Leistung bezogen werden können:

  • Unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe“ (§ 21 Abs. 6 SGB II)
  • Mehrbedarfe für kostenaufwendige Ernährung § 21 Abs. 5 SGB II

Ob diese Leistungen für Sie in Frage kommen, kann gerne in einem Beratungsgespräch besprochen werden.