
Infos zur BAföG-Rückzahlung
Studierenden-BAföG wird in der Regel zur Hälfte als Zuschuss gewährt, 50 % sind also geschenkt, die andere Hälfte ist ein zinsloses Darlehen. Zuständig für die Einziehung des Darlehens ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln.
Mit der BAföG-Novelle vom Wintersemester 2019/20 wurden die Rückzahlungsmodalitäten geändert. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der BAföG-Förderungshöchstdauer (nach dem ersten Abschluss) und erfolgt einkommensabhängig in monatlichen Raten von jeweils 130 €. Nach 77 Raten, also maximal 10.010 €, wird die Restschuld erlassen.
Wie sollen die Ängste vor Verschuldung minimiert werden?
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Für Studierende, die erstmalig zum Wintersemester 2019/2020 Leistungen nach dem BAföG erhielten, gilt: Nach 77 Monatsraten von jeweils 130 Euro (max. 10.010 Euro) wird die Restschuld erlassen – egal, wie hoch das Darlehen ursprünglich war.
Neu ist außerdem, dass auch diejenigen schon nach 77 Monatsraten schuldenfrei sind, die auf Antrag wegen geringen Einkommens weniger als 130 Euro pro Monat zurückgezahlt, also tatsächlich weniger als 10.010 Euro getilgt haben.
Und: Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens und Einhaltung aller Mitwirkungspflichten im Einziehungsverfahren binnen 20 Jahren nicht wenigstens in Höhe von 77 Raten tilgen kann, dem wird die komplette (Rest-)Schuld ebenfalls endgültig erlassen.
Für wen gelten die neuen Rückzahlungsmodalitäten?
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Grundsätzlich für alle, die erstmalig ab dem 1. September 2019 (WS 2019/2020) Leistungen nach dem BAföG erhalten haben.
Ich habe bereits Leistungen nach dem BAföG vor dem 1. September 2019 erhalten. Gelten die neuen Rückzahlungsmodalitäten auch für mich?
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Für diejenigen, die vor dem 1. September 2019 Leistungen nach dem BAföG erhielten, gilt grundsätzlich weiterhin die alte Rechtslage (§ 66a Abs. 6 BAföG). Hier besteht Vertrauensschutz. Die neuen Rückzahlungsmodalitäten gelten nicht.
Kann ich dennoch bestimmen, dass die neuen Rückzahlungsmodalitäten auch auf mich Anwendung finden?
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Darlehensnehmende, die vor dem 1. September 2019 Leistungen nach dem BAföG erhielten (ausgenommen ist hierbei das Bankdarlehen nach § 18c BAföG), können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem zuständigen Bundesverwaltungsamt in Köln verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens § 18 Abs. 12 und § 18a BAföG in der am 01. September 2019 geltenden Fassung anzuwenden ist.
Aber Achtung: Die Erklärung muss spätestens bis zum 29.02.2020 erfolgen (Ausschlussfrist)!
Wo erhalte ich weitergehende Informationen?
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Weitere Informationen erhalten Sie direkt beim Bundesverwaltungsamt, das für die Einziehung der BAföG-Darlehen zuständig ist.
Bei weiteren Fragen können Sie sich jederzeit an die für Sie zuständige Person im Amt für Ausbildungsförderung Leipzig wenden.
Tipp: Adress- und Namensänderungen bitte direkt dem BVA melden (50728 Köln; bafoeg {{ätt}} bva {{punkt}} bund {{punkt}} de), da sonst für den Ermittlungsaufwand pauschal Kosten in Höhe von 25 € erhoben werden.