Mit seiner Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingter Notlage will das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) bis Ende September 2021 denjenigen Studierenden helfen, die sich nachweislich in einer akuten, pandemiebedingten Notlage befinden und die unmittelbar Hilfe benötigen. Die Überbrückungshilfe können inländische und internationale Studierende beantragen, die an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland immatrikuliert sind.

Alle nachfolgenden Informationen sind nach bestem Wissen erstellt. Zu einem bereits eingereichten Antrag ist ausschließlich das Studenten- beziehungsweise Studierendenwerk, das den Antrag bearbeitet, für die Entscheidung und für verbindliche Auskünfte zuständig.

Die Überbrückungshilfe kann ausschließlich online beantragt werden. Die Studenten- und Studierendenwerke bearbeiten die Anträge und veranlassen die anschließenden Auszahlung. Das Projekt stellt für uns alle eine gigantische technische und organisatorische Herausforderung dar, die in kurzer Zeit zu bewältigen ist. Wir tun unser Möglichstes, dass die Studierenden die Überbrückungshilfe bekommen.

Bitte haben Sie Verständnis und sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab, danke!

Hier gehts's zur Online-Beantragung: www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de

BMBF-Hotline zur Überbrückungshilfe:
Telefon: +49 800 26 23 003
E-Mail: ueberbrueckungshilfe-studierende {{ätt}} bmbf {{punkt}} bund {{punkt}} de

Da es im Zuge der Antragstellung viele Fragen von Studierenden gab, haben wir die wichtigsten Fragen sowie technische Hinweise zusammengetragen. 

Die 10 wichtigsten Fragen & Antworten sowie technische Hinweise


Allgemeine FAQs zur Überbrückungshilfe

Das Wichtigste vorab: 

Wer bereits ein Darlehen, Stipendien oder Ähnliches im Bezugsmonat bezieht, kann trotzdem Überbrückungshilfe erhalten, Je nach nachgewiesener Bedürftigkeit können zwischen 100 Euro und 500 Euro als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt werden.

Wer zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als 500 Euro auf dem Konto hat, wird diese Überbrückungshilfe nicht erhalten und möge bitte keinen Antrag stellen. Der Antrag kann jeweils für den aktuell laufenden Monat gestellt werden, für jeden weiteren Monat muss ein Folgeantrag gestellt werden. Das Studenten- bzw. Studierendenwerk, bei dem Sie Ihren Antrag online einreichen, entscheidet auf der Basis der Angaben, die Sie im Antrag machen. Die Reihenfolge der Antragsbearbeitung richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Unterlagen beim jeweiligen Studenten- bzw. Studierendenwerk. Ein Anspruch auf Zusage der Überbrückungshilfe besteht nicht. Dies bestätigen Sie mit der Antragstellung über die Anerkennung der Zusätzlichen Nebenbestimmungen.

Der Antrag kann nur online über das dafür vorgesehene Antragsportal gestellt werden. Auf dem Portal finden Sie auch die Richtlinien zur Überbrückungshilfe. Bitte nutzen Sie die aktuellste Version der Internet-Browser Chrome, Firefox oder Opera – oder die aktuellen Standardbrowser mobiler Endgeräte. Wenn Sie Edge als Browser nutzen, aktualisieren Sie bitte auf Edge Chromium ab Version 83.x. Versionen des Internet Explorers werden nicht unterstützt. Anträge werden an das Studenten- oder Studierendenwerk gerichtet, das für die Hochschule in Deutschland zuständig ist, an der Sie studieren. Bei einer Hochschule mit mehreren Standorten ist das Studenten- oder Studierendenwerk am Hauptsitz Ihrer Hochschule zuständig. Für Hochschulen ohne zuständige Studierenden- und Studentenwerke legt das Deutsche Studentenwerk ein zuständiges Studierenden- oder Studentenwerk fest. Sollten Sie Ihre Hochschule in Deutschland (Hochschule, nicht: andere Schulformen) nicht in der nachfolgenden Liste finden, senden Sie bitte eine E-Mail an ueberbrueckungshilfe-studierende {{ätt}} studentenwerke {{punkt}} de

Checkliste: Das Wichtigste zur Antragstellung

  • Immatrikulation an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland – nicht antragsberechtigt sind Studierende an Verwaltungs- und Bundeswehrhochschulen, im berufsbegleitenden beziehungsweise dualen Studium sowie GasthörerInnen
  • gültige Ausweisunterlagen
  • Wohnsitz und ständiger Aufenthalt in Deutschland
  • wesentliche finanzielle Einschnitte (familiäre Unterstützung, Jobben, Selbständigkeit) müssen pandemiebedingt verursacht sein
  • Wenn der Eintritt der pandemiebedingten Notlage länger zurückliegt als zwei Monate vor dem Monat der Antragstellung, muss dokumentiert werden, dass seitdem Bemühungen unternommen wurden, die finanzielle Situation zu verbessern, z.B. über Bewerbungen auf Nebenjobs. Wer z.B. im Januar 2021 pandemiebedingt den Nebenjob verloren hat, muss bei einer Antragstellung im April 2021 solche Bemühungen nachweisen.
  • Verfügungsberechtigung über ein inländisches Bankkonto
  • bei der Antragstellung Gesamtkontostand unter 500 Euro; Einreichen der vollständigen Kontoauszüge aller Konten aus dem Antrags- und aus dem Vormonat
  • Über den Antrag entscheidet nur das für den Antrag zuständige Studenten- oder Studierendenwerk.

Überblick: So läuft die Anstragstellung ab

Überbrückungshilfe Überblick Antrag
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Das Bundesministerium für Bildung und Forschung versteht unter Überbrückungshilfe für Studierende zweierlei:

  • Die vorübergehende Zinsbefreiung des KfW-Studienkredits sowie eine vorübergehende Öffnung des KfW-Studienkredits für internationale Studierende seit dem 1. Juni 2020 und bis 15. Februar 2021.
  • Diesen Zuschuss für Studierende in akuter pandemiebedingter Notlage über das Online-Portal www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de
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Mit dieser Hilfe soll denjenigen Studierenden geholfen werden, die sich nachweislich in einer pandemiebedingten Notlage befinden, die unmittelbar Hilfe benötigen und die keine andere Unterstützung in Anspruch nehmen können. Das gilt für deutsche und ausländische Studierende gleichermaßen. 

Einen Antrag können Studierende stellen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland eingeschrieben und nicht beurlaubt sind und ihren Hauptwohnsitz sowie gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Nicht antragsberechtigt sind Studierende, die im Rahmen eines Arbeits-/Dienstverhältnisses studieren, zum Beispiel an Verwaltungsfachhochschulen oder Bundeswehrhochschulen; Studierende im berufsbegleitenden oder dualen Studium, Gasthörer/-innen, Studierende an staatlich nicht anerkannten Hochschulen. 

Die Überbrückungshilfe ergänzt die bisher ergriffenen Initiativen der Bundesregierung zur Unterstützung von Studierenden in der aktuellen, durch die Corona-Pandemie bedingten Ausnahmesituation. Das BAföG oder der KfW-Studienkredit können längerfristige Unterstützung bieten.

In dem Monat, in dem Sie diese Überbrückungshilfe beantragen, dürfen Sie als Student oder Studentin keine weitere pandemiebezogene Unterstützung zum laufenden Lebensunterhalt erhalten beziehungsweise im laufende Monat erwarten, zum Beispiel von Notfonds, Stiftungen oder Fördervereinen.

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Wenn Sie sich nachweislich in einer pandemiebedingten finanziellen Notlage befinden, zum Beispiel, weil ihr Nebenjob weggebrochen ist und Sie bisher keinen neuen Nebenjob finden konnten, können Sie vom Studenten- oder Studierendenwerk, das für Ihre Hochschule zuständig ist, zwischen 100 bis 500 Euro pro Monat Zuschuss vom Staat bekommen. 

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der pandemiebedingten, individuellen Bedürftigkeit und wird so berechnet:

Kontostand
weniger als 100,00 -> € 500,00 € Überbrückungshilfe
zwischen 100,00 € und 199,99 -> € 400,00 € Überbrückungshilfe
zwischen 200,00 € und 299,99 -> € 300,00 € Überbrückungshilfe
zwischen 300,00 € und 399,99 € -> 200,00 € Überbrückungshilfe
zwischen 400,00 € und 499,99 € -> 100,00 € Überbrückungshilfe

Entscheidend ist der Kontostand am Vortag der Antragstellung bzw. letzten Bankarbeitstag vor der Antragsstellung. Das bedeutet beispielsweise: Wenn Sie den Antrag am 15. April 2021 stellen, ist der Kontostand vom 14. April 2021 relevant.

Nach der Prüfung Ihres Online-Antrags wird Ihnen per E-Mail mitgeteilt, ob und in welcher Höhe Sie Überbrückungshilfe erhalten.

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Ja, so ist es in den Kriterien vorgegeben. Diese Überbrückungshilfe ist für akute Notlagen vorgesehen.

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Sie dürfen Überbrückungshilfe beantragen, selbst wenn Sie monatliche Einnahmen haben. Voraussetzung ist, dass bei Ihnen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine nachweisbare pandemiebedingte Notlage besteht und Sie müssen versichern, dass Sie für den laufenden Antragsmonat, für den Sie diese Überbrückungshilfe beantragen, keine weiteren Anträge auf Zuschüsse für vergleichbare pandemiebedingte Unterstützungsmöglichkeiten erhalten beziehungsweise im laufenden Monat erwarten, etwa von Notfonds, Stiftungen oder Fördervereinen.

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Den Antrag können Sie ausschließlich online auf dem Portal www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de stellen. Ihr Antrag wird direkt an das für Sie zuständige Studenten- oder Studierendenwerk weitergeleitet und dort bearbeitet. 

Wichtig ist deshalb, dass Sie angeben, an welcher Hochschule in Deutschland Sie studieren. Bei Hochschulen, die Zweigstellen oder Standorte in weiteren Städten haben, ordnet das System nach dem Hauptsitz der Hochschule ein Studenten- oder Studierendenwerk zu. Füllen Sie bitte die Online-Antragsmaske aus. Das für Sie zuständige Studenten- oder Studierendenwerk prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen mit, ob und wann Sie wie viel Überbrückungshilfe erhalten.

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Sie können einen Antrag für jeden laufenden Monat einmalig stellen. Der Tag der Antragstellung im betreffenden Monat steht Ihnen dabei frei.

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Wenn Sie Ihre Hochschule nicht finden können, liegt es vielleicht an der Schreibweise. Der Name der Hochschule muss vollständig und korrekt geschrieben sein – keine Abkürzung. Sie können auch nach dem Hauptsitz der Hochschule suchen. Einen Antrag können Studierende nur dann stellen, wenn sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland eingeschrieben und nicht beurlaubt sind und ihren Hauptwohnsitz sowie gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Nicht antragsberechtigt sind dagegen Studierende, die im Rahmen eines Arbeits-/Dienstverhältnisses studieren, zum Beispiel an Verwaltungsfachhochschulen oder Bundeswehrhochschulen; Studierende im berufsbegleitenden oder dualen Studium, GasthörerInnen und Studierende an staatlich nicht anerkannten Hochschulen, ebenso Studierende an einer Hochschule im Ausland.
Wenn Sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland studieren und Ihre Hochschule im Antragsportal dennoch nicht finden können, schreiben Sie bitte eine E-Mail ans Deutsche Studentenwerk an die E-Mail-Adresse ueberbrueckungshilfe-studierende {{ätt}} studentenwerke {{punkt}} de. Sie erhalten dann vom Deutschen Studentenwerk eine Antwort.

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  • die Immatrikulationsbescheinigung des aktuellen Semesters Ihrer Hochschule in Deutschland
  • Ihren Personalausweis oder einen gleichwertigen Identitätsnachweis, zum Beispiel Reisepass mit Meldebescheinigung. Studierende aus dem Ausland, deren Aufenthaltsberechtigung zum Zwecke des Studiums sich gemäß § 16 Aufenthaltsgesetz ergibt, legen bitte ihren gültigen Aufenthaltstitel vor.  
  • eine Bankverbindung in Deutschland, über die Sie eine Verfügungsberechtigung haben
  • Ihre Erklärung, dass Sie für den Monat, in welchem Sie diese Überbrückungshilfe beantragen, keine weitere pandemiebezogene Unterstützung zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts erhalten bzw. im laufenden Monat erwarten (zum Beispiel von Notfonds, Stiftungen oder Fördervereinen). Als pandemiebezogene Unterstützungsmöglichkeit gilt auch Kurzarbeitergeld in der aktuellen durch CoVid-19 bedingten Ausnahmesituation.
  • Ihre Erklärung, warum Sie sich in einer pandemiebedingten Notlage befinden, wenn vorhanden belegt mit den entsprechenden Dokumenten. Die Gründe für die Notlage müssen im Antragsmonat bis zum Tag vor der Antragstellung oder in den beiden Vormonaten entstanden sein. Liegt der Eintritt der pandemiebedingten Notlage länger zurück, müssen Sie aktuelle eigene Bemühungen dokumentieren, die zu einer verbesserten finanziellen Situation in absehbarer Zeit führen können. Zu weiteren Einzelheiten hierzu siehe Frage 10.
  • Die Kontoauszüge für alle Konten, auf die Sie kurzfristig Zugriff haben, chronologisch lückenlos nach Datum sortiert für den vollen Kalendermonat vor Antragstellung und vom laufenden Monat bis zum Vortag beziehungsweise letztem Banktag vor der Antragstellung. Zu weiteren Einzelheiten siehe Frage 13. 
  • Ihre Selbsterklärung, dass mit einem erfolgreichen Abschluss Ihres Studiums zu rechnen ist.
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Mit der Überbrückungshilfe soll denjenigen Studierenden geholfen werden, die sich nachweislich in einer pandemiebedingten, finanziellen Notlage befinden, die unmittelbar Hilfe benötigen und die keine andere Unterstützung in Anspruch nehmen können.

Zum Nachweis müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Kontostand aller Ihnen zuzuordnenden Konten liegt bei unter 500 €.
  • Die Notlage ist durch den pandemiebedingten Wegfall von Einnahmen im Antragsmonat oder einem der beiden Vormonate entstanden.

Dieser pandemiebedingte Wegfall von Einnahmen kann eingetreten sein durch folgende Gründe und muss entsprechend nachgewiesen werden:

  • Die Kündigung oder ein Nachweis über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses durch den/die Arbeitgeber oder, falls Kündigung oder Nachweis nicht zu erbringen sind, eine entsprechende Selbsterklärung, aus der sich insbesondere Dauer und Umfang des bisherigen Arbeitsverhältnisses beziehungsweise der Arbeitsverhältnisse, Grund und Umstände der Kündigung beziehungsweise Kündigungen ergeben, und/oder
  • die dokumentierte Ablehnung von mindestens zwei Bewerbungen bei verschiedenen Arbeitgebern für den Zeitraum vor Antragstellung, sowie eine Selbsterklärung zur Notwendigkeit der angestrebten Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ausnahmsweise können in einer Selbsterklärung die Bewerbungen und Ablehnungen dargelegt werden, falls diese pandemiebedingt nicht beigebracht werden können, und/oder
  • eine Selbsterklärung zum Wegfall der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Auftraggeber, Art und Umfang der Tätigkeit; Angabe, welche Aufträge in welchem Umfang entfallen sind; Umfang der weggefallenen Einnahmen) und/oder
  • eine Selbsterklärung zum Wegfall der Unterhaltszahlung der Eltern (Angabe, welche Unterhaltszahlungen wann, in welchem Umfang und aus welchen Gründen entfallen sind).

Wenn dieser Grund für den pandemiebedingten Wegfall von Einnahmen länger als zwei Kalendermonate vor Antragstellung zurückliegt, also z.B. bei Antrag im April 2021 ist die Kündigung des Jobs zum 31.01.2021 erfolgt, dann müssen Sie aktuelle eigene Bemühungen dokumentieren, die pandemiebedingte Notlage zu verbessern (z.B. Nebenjobbewerbungen, Angebote bei Selbständigkeit). Aktuell heißt: im Zeitraum der beiden Kalendermonate vor dem Antragsmonat und bis zum Antrag.

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Siehe auch Frage 10 dazu: Wenn der Grund länger als 2 Kalendermonate vor Antragstellung zurückliegt, dann müssen aktuelle eigene Bemühungen (z.B. zwei Nebenjobbewerbungen, Angebote bei Selbständigkeit) dokumentiert werden, die pandemiebedingte Notlage zu verbessern. Ruht also der Arbeitsvertrag z.B. bei Antrag im April 2021 schon seit Januar 2021 gilt das gleiche wie bei Kündigung: dann müssen Sie entsprechende aktuelle Bemühungen dokumentieren, also im Zeitraum der beiden Kalendermonate vor Antrag bzw. im laufenden Monat bis zur Antragstellung. 

Das nachgewiesene Vertrösten des Arbeitgebers bei ruhendem Arbeitsverhältnis wird aber als eine Bemühung, also als eine. Bewerbung gewertet – vorzulegen wäre gemäß 5.4.5 Richtlinie dann noch eine weitere Bewerbung bei einem anderen Arbeitgeber aus.

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a. Bei erfolglosen Bewerbungsinitiativen:

  • Kontaktierte ArbeitgeberInnen (inklusive konkreter Ansprechpersonen beziehungsweise Organisationseinheiten)
  • Datum der erfolglosen Bewerbungen und der Absagen
  • Erwarteter Stellenumfang und die erwartete Einnahme
  • Begründung, warum Bewerbungen und Ablehnungen nicht durch entsprechende Dokumente dargelegt werden können

b. Bei Wegfall oder Einschränkung der selbständigen Tätigkeit:

  • Ehemalige AuftraggeberInnen
  • Art und Umfang der selbständigen Erwerbstätigkeit, insbesondere Angabe, welche Aufträge in welchem Umfang weggefallen sind
  • Durchschnittliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vor der Corona-Pandemie (also vor März 2020)
  • Umfang der weggefallenen Einnahmen aufgrund der Pandemie oder, falls sich dies als Prozess entwickelte seit März 2020, die Darlegung des Auftragsrückgangs (finanziell und zeitlich)

c. Bei Wegfall oder Einschränkung der bisher erhaltenen Unterstützung:

  • Von wem in welcher Höhe bis wann Unterhaltszahlungen stattfanden
  • Spezifizierung des Grundes des Ausfalls bzw. der Kürzung der Unterhaltszahlung
  • Bei der Kürzung der Unterhaltszahlung soll auch die Höhe der aktuellen Unterhaltszahlung dokumentiert sein

d. Bei pandemiebedingtem Entfall oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit:

  • Dauer und Umfang des bisherigen Arbeitsverhältnisses bzw. Arbeitsverhältnisse
  • Grund und Umstände der Kündigung bzw. Kündigungen
  • Name der/des ehemalige/n Arbeitgeber/s
  • Dauer der gekündigten Tätigkeit/en
  • Genaue zeitliche Angaben der Kündigung (inklusive letzter Arbeitstag) 
  • Durchschnittliches Einkommen aus dem/den früheren Arbeitsverhältnis/sen
  • Darlegung, warum dies nicht durch entsprechende Dokumente dargelegt werden kann
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Ja. Nur Unterlagen für den Nachweis der pandemiebedingten Notlage müssen lückenlos eingereicht werden. Angaben im Personalausweis, die nicht unmittelbar dem Nachweis von Identität und Adresse dienen, etwa der Geburtsort oder die Religionszugehörigkeit, können geschwärzt werden.

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Zum Nachweis, dass Sie sich wegen der Pandemie in einer finanziellen Notlage befinden, müssen Sie lückenlos die Auszüge aller Ihrer Konten vorlegen, auf deren Guthaben Sie aktuell kurzfristig zugreifen können.

Das sind alle Konten auf die Sie ein Allein – oder zumindest ein Mitverfügungsrecht haben. Angeben müssen Sie die Kontoauszüge für alle Konten (inklusive Zahlungsdienstleister wie paypal, amazon payments), auf die Sie kurzfristig Zugriff haben (dazu gehören neben Giro-Konten beispielsweise auch Online-Guthaben bei Zahlungsdienstleistern, z.B. paypal, amazon payments etc., Wertpapierdepots und BitCoin-Konten sowie Unterkonten), chronologisch lückenlos nach Datum sortiert für den vollen Kalendermonat vor Antragstellung und vom laufenden Monat bis zum Vortag beziehungsweise letztem Banktag vor der Antragstellung. Umsatzanzeigen anstelle eines Kontoauszuges werden akzeptiert, sofern die Zahlungsbewegungen daraus lückenlos erkennbar sind.

Ausgenommen sind Kontonachweise zu Sparverträgen (zum Beispiel Bausparverträge) oder sonstige Konten, auf die kein kurzfristiger Zugriff , d.h. im laufenden Monat, möglich ist (beispielsweise Mietkautionskonten, sonstige Sperrkonten oder Treuhandkonten). Diese müssen nicht eingereicht werden. Achtung: Bei sog. „Sperrkonten“, die zum Finanzierungsnachweis für ausländische Studierende dienen, ist aber ein Zugriff im laufenden Monat in festgelegter Höhe möglich, sie müssen daher angegeben werden – wobei eine Erklärung zum im Antragsmonat zugänglichen Betrag abgegeben werden muss.

Auch Online-Konten, beispielsweise bei Comdirect, oder bei Zahlungsdienstleistern wie Paypal, Amazon Payment etc. müssen Sie angeben, wenn sich darauf kurzfristig verfügbares Guthaben befindet – beziehungsweise erklären, dass Sie kein Guthaben auf solchen Konten haben.

Falls ein Wohngemeinschafts-Mietenkonto auf eine:n Mitbewohner:in (Antragsteller auf Zuschuss), oder auch auf alle Bewohnernamen läuft, sollte das Konto angegeben werden und erklärt werden, wie das WG-Konto funktioniert – daraus ergibt sich dann die (ggf. anteilige) Zurechenbarkeit des Guthabens.

Für alle anderen Konten, auf die Sie kurzfristig, also im laufenden Monat, keinen Zugriff haben beziehungsweise auf denen sich keine Geldbeträge befinden, reicht das Ankreuzen folgender Erklärung im Antrag: „Ich versichere, dass ich sämtliche Angaben zu mir verfügbaren Guthaben auf Konten gemacht habe und über kein Guthaben auf weiteren Konten verfügen kann. Darüber hinaus bestehen auch keine abrufbaren Guthaben bei Zahlungsdienstleistern, wenn diese Konten nicht aufgelistet sind (wie z.B. paypal, amazon payments).“ Aus den Unterlagen muss ebenfalls erkennbar sein, dass der/die Antragsstellende ein Verfügungsrecht (mindestens Mit-Verfügungsrecht) über das inländische Konto hat, auf das der Zuschuss überwiesen werden soll. Ein Darlehen/Kredit dürfen Sie nur in der Höhe angeben, in der eine Rückzahlungsverpflichtung für den Antragsmonat tatsächlich verbindlich fällig ist.

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Dazu müssen Sie eine begründete Eigenauskunft hochladen, in der Sie Folgendes angeben müssen:

  • Welche Unterhaltszahlungen wurden gewährt?
  • Wann wurden sie gewährt?
  • In welchem Umfang (welcher Höhe)?
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Sie müssen im Laufe des Online-Antrags unter anderem mehrmals ein Foto von sich selbst hochladen, einmal mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebescheinigung), und es gibt einen weiteren Prüfschritt mit einem automatisch generierten Zahlen-Code, der an Ihre E-Mail-Adresse versandt wird. So werden Missbrauch und Betrug verhindert.

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Nein. Nachträgliche Einreichungen sind nicht möglich.

Achten Sie daher im Antragsprozess darauf, dass Sie die richtigen Unterlagen vollständig hochgeladen haben, bevor Sie den Antrag absenden. Die Unterlagen werden Ihnen unmittelbar nach dem Hochladen angezeigt, und Sie können diese, falls sie falsch oder nicht lesbar sind, löschen bzw. austauschen. Sie können auch, bevor Sie den Antrag versenden, noch einmal zurückgehen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente überprüfen. Sollten Sie die Unterlagen nicht sofort zur Hand haben, unterbrechen Sie die Bearbeitung des Antrags und loggen Sie sich später wieder ein, damit Sie die richtigen Unterlagen hochladen. Sie sollten den Antrag erst absenden, wenn er vollständig bearbeitet ist!

Im Online-Antragsprozess wird Ihnen beim Hochladen der Unterlagen automatisch angezeigt, ob und wann Ihr Antrag vollständig ist.

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Sie können sich jederzeit auf dem Portal www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de einloggen und nachsehen, wie der Bearbeitungsstand Ihres Antrags beim für Sie zuständigen Studenten- oder Studierendenwerk ist. Klicken Sie hierzu auf "LOGIN" auf der Startseite und geben Sie die E-Mail-Adresse an, die Sie für die Antragstellung genutzt haben. Wir senden Ihnen einen 6-stelligen „Token“ bzw. Code per E-Mail; mit dem Sie auf Ihre Antragsinformationen zugreifen können.

Wenn Ihr Studenten- oder Studierendenwerk Ihren Antrag abschließend bearbeitet hat, erhalten Sie an die E-Mail-Adresse, mit der Sie beim Portal registriert sind, eine Nachricht.

Wenn Sie sich dann ins Antragsportal einloggen, erfahren Sie, ob und in welcher Höhe Sie Überbrückungshilfe erhalten. Auch hierzu klicken Sie wieder auf "LOGIN" auf der Startseite und nutzen den 6-stelligen Token/Code, den Sie per E-Mail erhalten.

Wichtig: Diese E-Mail-Benachrichtigung erhalten Sie vom Antragsportal www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de, nicht vom Studenten- oder Studierendenwerk, das Ihren Antrag bearbeitet hat.

Bitte sehen Sie von Anrufen oder Nachfragen bei Ihrem Studenten- oder Studierendenwerk ab.

Wie rasch Sie diese Benachrichtigung vom System erhalten, hängt davon ab, wie viele Anträge beim Studenten- oder Studierendenwerk eingehen. Die Kolleginnen und Kollegen bemühen sich, die Anträge zügig zu bearbeiten. Viele Studenten- und Studierendenwerke haben dafür eigene Teams gebildet.

Sollten Sie eine Zusage erhalten, wird Ihnen voraussichtlich innerhalb einer Woche das Geld auf Ihr Konto überwiesen.

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Ja. Diese Überbrückungshilfe wird monatlich gewährt. Wenn Ihre Notlage länger andauert, können Sie einen erneuten Antrag im Folgemonat stellen.

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Nein; bei einem Wiederholungsantrag müssen Sie lediglich nochmal einreichen:

  • Ihre Erklärung, dass Sie für den aktuellen Monat, in welchem Sie diese Überbrückungshilfe beantragen, keine weitere pandemiebezogene Unterstützung beantragt haben (zum Beispiel von Notfonds, Stiftungen oder Fördervereinen) beziehungsweise aus bereits gestellten Anträgen keine weiteren Hilfen erwarten
  • Ihre Erklärung zu Ihrer pandemiebedingten Notlage muss sich auf den aktuellen Monat der Antragstellung beziehen; dafür sind neue bzw. aktuelle Nachweise oder Selbsterklärungen hochzuladen
  • einen Kontoauszug beziehungsweise Kontoauszüge, der/die lückenlos an den letzten vorliegenden Kontoauszug seit der letzten Antragstellung bis zur aktuellen Antragstellung anschließt für alle Ihre Konten
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Nein. Die pandemiebedingte Notlage muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und belegt werden. Sie können diese über den Kontostand und weitere geforderte Angaben nachweisen.

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Nein. Die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe hat keinen Einfluss auf Fragen des Aufenthaltsrechts. Die Überbrückungshilfe beruht auf einer plötzlichen und unverschuldeten Notlage der Antragstellenden. Bei einer solchen Situation muss davon ausgegangen werden, dass sie als Härtefall eine zeitlich befristete einmalige Nothilfe ist. Demnach liegt hier eine Ausnahme von der Regelanforderung des gesicherten Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz vor.

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Wenn Sie zum Studium nach § 16b Aufenthaltsgesetz in Deutschland sind, müssen Sie grundsätzlich auch Details zur Finanzierung Ihrer Lebenshaltungskosten vorweisen (auch wenn Ihr Aufenthaltsstatus bereits verlängert wurde).

Folgende Formen des Finanzierungsnachweises sind möglich: anerkannte Stipendien, Bankbürgschaften, Bürgschaften durch in Deutschland lebende Personen sowie Einkommensnachweise der Eltern. In welcher Form der Nachweis zu erbringen ist, entscheidet die zuständige deutsche Auslandsvertretung, die das Visum erteilt. Bei Visumsverlängerungen in Deutschland entscheiden die zuständigen Ausländerämter über den Nachweis der abgesicherten Deckung der Lebenshaltungskosten. Sperrkonten, die zum Finanzierungsnachweis für internationale Studierende dienen, sind z. B insoweit anzugeben, als dass deutlich, wird zu welchen Mitteln ein Zugriff im laufenden Monat möglich ist. Zusätzlich ist hier eine Erklärung über den am Vortag bzw. Banktag vor der Antragstellung noch frei zugänglichen Betrag abzugeben. Entsprechend wäre auch vorzugehen, wenn Sie durch das Einkommen/Vermögen Ihrer Eltern oder mittels Bürgschaft einer in Deutschland lebenden Person ihre Lebenshaltungskosten absichern. Es soll deutlich werden, ob Sie aus diesen Quellen bereits die möglichen Mittel genutzt haben. Eine unmittelbare Notlage wird nur anerkannt, wenn Studierende auf die ihnen aus dem Finanzierungsnachweis zugänglichen Mittel (mtl. 861 €) im Antragsmonat bereits zurückgegriffen haben – insofern derlei Mittel noch vorhanden sind.

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Nein. Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss der Bundesregierung, der nicht zurückgezahlt werden muss.
Dies gilt nicht, wenn sich Ihre finanzielle Situation zwischenzeitlich geändert haben sollte, zum Beispiel durch einen neuen Job oder Zahlungen der Eltern beziehungsweise anderer Hilfsfonds für Ihren Lebensunterhalt.
Sofern sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass Sie falsche Angaben gemacht haben, dann müssen Sie den Zuschuss zurückzahlen beziehungsweise der Zuschuss wird zurückgefordert.

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Wenn Sie weiterhin an der Hochschule eingeschrieben sind, an der Sie bereits beim letzten Antrag immatrikuliert waren, nutzen Sie bitte weiterhin Ihre Zugangsdaten. Das heißt: Loggen Sie sich bitte auf dem Portal mit Ihrer bereits aus dem letzten Antrag registrierten E-Mail-Adresse ein und stellen Sie einen Folgeantrag.

Haben Sie zwischenzeitlich jedoch die Hochschule gewechselt, erstellen Sie bitte mit der neuen E-Mail-Adresse Ihrer aktuellen Hochschule eine neue Antrags-ID. Sie durchlaufen dann nochmals die Antragsphase der Identitätsverifikation und verfügen dann über zwei Antrags-IDs auf dem Portal. Da Ihre E-Mail-Adresse mit einer Antrags-ID verknüpft ist, ist es wichtig, dass Sie stets die richtige E-Mail-Adresse zum Login auf dem Portal verwenden und im richtigen Antragsprofil Bearbeitungen und Antragsstellungen vornehmen.

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Dann können Sie leider keine Überbrückungshilfe erhalten. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass Sie unvollständige oder sogar unwahre Angaben gemacht haben, müssen Sie die erhaltene Überbrückungshilfe zurückzahlen. Bei unwahren Angaben besteht zudem das Risiko eines Strafverfahrens.

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Wenn im Antragsportal „Handlungsbedarf“ angezeigt wird bedeutet es, dass die Bearbeitung Ihres Antrags bereits begonnen hat, aber ohne Ihr Eingreifen nicht abgeschlossen werden kann. Klicken Sie Im Antragsportal auf den „Aufklapp-Button“, um die Nachricht Ihrer Sachbearbeitung zu lesen. Dort erfahren Sie was Sie noch tun müssen. In der Regel werden Sie aufgefordert Dokumente bzw. weitere Informationen nachzureichen. Nachreichungen können Sie ausschließlich über das Antragsportal hochladen.

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Stellen Sie bitte Ihren Antrag auf Überbrückungshilfe mit Ihrer neuen Hochschul-E-Mail-Adresse neu. Sie erhalten dann eine neue Antrags-ID. Mit dieser neuen Antrags-ID können Sie im Antragstool die Bearbeitung verfolgen. Ihre „alte“ Antrags-ID benötigen Sie nicht mehr.

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Grundsätzlich ja, wenn Sie trotz dieser anderen Finanzierungsquellen dennoch nachweislich in einer pandemiebedingten Notlage sind.

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Das kommt drauf an. Die antragstellenden Studierenden müssen erklären, dass sie keine weiteren Anträge auf Zuschüsse für andere pandemiebezogene Unterstützungsmöglichkeiten (zum Beispiel Notfonds, Stiftungen, Fördervereine) im Antragsmonat gestellt haben bzw. stellen werden, aus denen im laufenden Monat weitere Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts erwartet werden. Wer Kurzarbeitergeld bezieht, ist ebenfalls vom Bezug der Überbrückungshilfe ausgeschlossen. Unschädlich sind hingegen Mittel, die nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen, etwa Unterstützung aus einem Technikfonds für Ihre IT-Ausstattung oder Betriebshilfen für Soloselbstständige. Wenn Sie nachweislich in einer pandemiebedingten Notlage sind, können Sie also unabhängig von solchen Hilfen auch die Überbrückungshilfe erhalten.

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Doch. Ein BAföG-Bescheid wird nicht geprüft. Entscheidend ist, dass Sie trotzdem in einer pandemiebedingten Notlage sind. Aus den Kontoauszügen muss ersichtlich sein, dass bisherige gleich hohe Einkünfte aus Jobben und/oder familiärer Unterstützung pandemiebedingt weggefallen sind.

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Nein, das BMBF hat geregelt, dass die Überbrückungshilfe kein Einkommen im Sinne des BAföG ist, vgl. diese BMBF-Online-Quelle:

"In einigen Ländern oder Studierendenwerken stehen zur Unterstützung von Auszubildenden, die ihren (Neben-)Job pandemiebedingt verloren haben, Notfallhilfen zur Verfügung. Diese könnten auch Empfänger von Leistungen nach dem BAföG beantragen und bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten. Diese Darlehen fallen unter § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG und sind demzufolge nicht als Einkommen im Sinne des BAföG zu betrachten. […] Die Regelung ist für Notfallhilfe in Form von Zuschüssen entsprechend anzuwenden."

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Ja.

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Ja, sofern es nicht berufsbegleitend ist und sich ihr Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland befindet.

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Ja.

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Wenn Sie im selben Monat doch noch einen Job finden und Gehalt bekommen, dann ja, wenn dies erst im Folgemonat passiert, dann nein. Diese Überbrückungshilfe dient als Überbrückung für jeweils einen Monat.

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Nein.

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Beides dient der sicheren Identifikation und schützt Sie und alle anderen Studierenden vor Missbrauch. Über die E-Mail-Adresse erhalten Sie bei jedem Login einen sechsstelligen Token bzw. Code, der zwei Stunden gültig is. Er muss für jedes Login neu angefordert werden. Verwenden Sie immer die E-Mail-Adresse, mit der Sie den Antrag gestellt haben.

Auf Ihr Mobiltelefon oder Smartphone erhalten Sie, wenn bei der Online-Antragstellung alle Unterlagen vollständig hochgeladen sind, einen sechsstelligen Bestätigungs-Code per SMS, damit Sie Ihren Online-Antrag final absenden und abschließen können.

E-Mail-Token erhalten Sie somit immer, wenn Sie Ihren Antrag nach einer Unterbrechung vervollständigen oder den Bearbeitungsstand einsehen möchten, den sechsstelligen SMS-Code erhalten Sie nur einmal, um Ihren Antrag absenden zu können.

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Der Datenschutz wird gewährleistet nach den Standards der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

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Nein, die Überbrückungshilfe ist eine zusätzliche Leistung des Staates, um die Pandemiefolgen der Studierenden abzumildern. Einen Rechtsanspruch haben Sie nicht; das bestätigen Sie auch, indem Sie auf dem Antragsportal Ihr Einverständnis zu den Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung geben. Ausschließlich zuständig für die Entscheidung zu Ihrem Antrag ist das den Antrag bearbeitende Studenten- bzw. Studierendenwerk. Nur dort können Sie eine verbindliche Auskunft zu Ihrem Antrag erhalten. Es gibt keine andere Beschwerdeinstanz. Im Übrigen sind weder das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) noch das Deutsche Studentenwerk (DSW) befugt, Anträge bzw. Antragsentscheidungen einzusehen.

Stand: 01. Juni 2021