
Corona-Pandemie: Überbrückungshilfe für Studierende in Notlage
Die 10 wichtigsten Fragen & Antworten sowie technische Hinweise
Seit November 2020 kann erneut ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden. Mit der Entscheidung vom 12. Februar 2021 wird die Überbrückungshilfe nahtlos weiter angeboten und auch für das Sommersemester 2021 fortgesetzt.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) stellt den Studierenden- und Studentenwerken in Deutschland Überbrückungshilfen für Studierende in pandemiebedingten Notlagen zur Verfügung und legt die Richtlinien zu den Rahmenbedingungen der Förderung fest. Diese Hilfe wurde im November erneut gestartet und für das Sommersemester 2021 fortgesetzt. Studierende in pandemiebedingten Notlagen können den Zuschuss damit auch bis September 2021 bei den Studierendenwerken beantragen.
Hier gehts's zur Online-Beantragung: www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de
Die Überbrückungshilfe kann seit dem 20. November 2020 online beantragt werden. Die Studenten- und Studierendenwerke bearbeiten die Anträge und veranlassen die anschließenden Auszahlung. Das Projekt stellt für uns alle eine gigantische technische und organisatorische Herausforderung dar, die in kurzer Zeit zu bewältigen ist. Wir tun unser Möglichstes, dass die Studierenden die Überbrückungshilfe bekommen.
Bitte haben Sie Verständnis und sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab, danke!
BMBF-Hotline zur Überbrückungshilfe:
Telefon: +49 800 26 23 003
E-Mail: ueberbrueckungshilfe-studierende {{ätt}} bmbf {{punkt}} bund {{punkt}} de
Da es im Zuge der Antragstellung viele Fragen von Studierenden gab, haben wir die wichtigsten Fragen sowie technische Hinweise zusammengetragen.
Die 10 wichtigsten Fragen & Antworten sowie technische Hinweise
Allgemeine FAQs zur Überbrückungshilfe
Das Wichtigste vorab:
Mit der Reaktivierung und Fortsetzung seiner Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingter Notlage will das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) für das Sommersemester 2021, bis voraussichtlich September 2021, erneut denjenigen Studierenden helfen, die sich nachweislich in einer akuten, pandemiebedingten Notlage befinden und die unmittelbar Hilfe benötigen. Die Überbrückungshilfe können inländische und internationale Studierende beantragen, die an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland immatrikuliert sind.
Wer bereits ein Darlehen, Stipendien oder Ähnliches im Bezugsmonat bezieht, kann trotzdem Überbrückungshilfe erhalten. Je nach nachgewiesener Bedürftigkeit können zwischen 100 Euro und 500 Euro als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt werden.
Wer zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als 500 Euro auf dem Konto hat, wird diese Überbrückungshilfe nicht erhalten und möge bitte keinen Antrag stellen.
Der Antrag kann seit November 2020 gestellt werden; für jeden weiteren Monat muss ein Folgeantrag gestellt werden.
Das Studenten- bzw. Studierendenwerk, bei dem Sie Ihren Antrag online einreichen, entscheidet auf der Basis der Angaben, die Sie im Antrag machen, über die Zusage des Zuschusses innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Reihenfolge der Antrags-Bearbeitung richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Unterlagen beim jeweiligen Studenten- bzw. Studierendenwerk.
Ein Anspruch auf Zusage der Überbrückungshilfe besteht nicht. Dies bestätigen Sie mit der Antragsstellung über die Anerkennung der zusätzlichen Nebenbestimmungen.
Der Antrag kann nur online gestellt werden. Bitte nutzen Sie die aktuellste Version der Internet-Browser Chrome, Firefox oder Opera – oder die aktuellen Standardbrowser mobiler Endgeräte. Wenn Sie Edge als Browser nutzen, aktualisieren Sie bitte auf Edge Chromium ab Version 83.x. Versionen des Internet Explorers werden nicht unterstützt.
Anträge werden an das Studenten- oder Studierendenwerk gerichtet, das für die Hochschule in Deutschland zuständig ist, an der Sie studieren. Bei einer Hochschule mit mehreren Standorten ist das Studenten- oder Studierendenwerk am Hauptsitz Ihrer Hochschule zuständig. Für Hochschulen ohne zuständige Studierenden- und Studentenwerke legt das Deutsche Studentenwerk ein zuständiges Studierenden- oder Studentenwerk fest.
Sollten Sie Ihre Hochschule in Deutschland (Hochschule, nicht: andere Schulformen) nicht in der nachfolgenden Liste finden, senden Sie bitte eine E-Mail an ueberbrueckungshilfe-studierende {{ätt}} studentenwerke {{punkt}} de
Überblick: So läuft die Anstragstellung ab

Welche Hilfsangebote der Bundesregierung werden als Überbrückungshilfe für Studierende bezeichnet?
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Das Bundesministerium für Bildung und Forschung versteht unter Überbrückungshilfe für Studierende zweierlei:
Für welche Studierenden ist diese Überbrückungshilfe gedacht, was sind die Voraussetzungen?
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Mit dieser Hilfe soll denjenigen Studierenden geholfen werden, die sich nachweislich in einer pandemiebedingten Notlage befinden, die unmittelbar Hilfe benötigen und die keine andere Unterstützung in Anspruch nehmen können. Das gilt für deutsche und ausländische Studierende gleichermaßen.
Einen Antrag können Studierende stellen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland eingeschrieben und nicht beurlaubt sind.
Nicht antragsberechtigt sind Studierende, die im Rahmen eines Arbeits-/Dienstverhältnisses studieren, zum Beispiel an Verwaltungsfachhochschulen oder Bundeswehrhochschulen; Studierende im berufsbegleitenden oder dualen Studium, Gasthörer/-innen, Studierende an staatlich nicht anerkannten Hochschulen.
Die Überbrückungshilfe ergänzt die bisher ergriffenen Initiativen der Bundesregierung zur Unterstützung von Studierenden in der aktuellen, durch die Corona-Pandemie bedingten Ausnahmesituation. Das BAföG oder der KfW-Studienkredit können längerfristige Unterstützung bieten.
In dem Monat, in dem Sie diese Überbrückungshilfe beantragen, dürfen Sie als Student oder Studentin keine weitere pandemiebezogene Unterstützung zum laufenden Lebensunterhalt beantragt haben, zum Beispiel von Notfonds, Stiftungen oder Fördervereinen, bzw. aus bereits gestellten Anträgen keine weiteren Hilfen erwarten.
Was bekomme ich, wie viel bekomme ich?
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Wenn Sie sich nachweislich in einer pandemiebedingten finanziellen Notlage befinden, zum Beispiel, weil ihr Nebenjob weggebrochen ist und Sie bisher keinen neuen Nebenjob finden konnten, können Sie vom Studenten- oder Studierendenwerk, das für Ihre Hochschule zuständig ist, zwischen 100 bis 500 Euro pro Monat Zuschuss vom Staat bekommen.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der pandemiebedingten, individuellen Bedürftigkeit und wird so berechnet:
Kontostand
weniger als 100,00 -> € 500,00 € Überbrückungshilfe
zwischen 100,00 € und 199,99 -> € 400,00 € Überbrückungshilfe
zwischen 200,00 € und 299,99 -> € 300,00 € Überbrückungshilfe
zwischen 300,00 € und 399,99 € -> 200,00 € Überbrückungshilfe
zwischen 400,00 € und 499,99 € -> 100,00 € Überbrückungshilfe
Entscheidend ist der Kontostand am Vortag der Antragstellung bzw. letzten Bankarbeitstag vor der Antragsstellung. Das bedeutet beispielsweise: Wenn Sie den Antrag am 25. November 2020 stellen, ist der Kontostand vom 24. November 2020 relevant.
Nach der Prüfung Ihres Online-Antrags wird Ihnen per E-Mail mitgeteilt, ob und in welcher Höhe Sie Überbrückungshilfe erhalten.
Das heißt, wenn ich dauerhaft 500 oder mehr als 500 Euro auf dem Konto habe, bekomme ich nichts?
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Ja, so ist es in den Kriterien vorgegeben. Diese Überbrückungshilfe ist für akute Notlagen vorgesehen.
Wie hoch dürfen meine sonstigen monatlichen Einnahmen sein, um noch antragsberechtigt zu sein?
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Einer Beantragung der Überbrückungshilfe stehen monatliche Einnahmen dann nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine nachweisbare pandemiebedingte Notlage besteht und Sie versichern, dass Sie für den Monat, für den Sie diese Überbrückungshilfe beantragen, keine weiteren Anträge auf Zuschüsse für vergleichbare pandemiebedingte Unterstützungsmöglichkeiten gestellt haben, etwa von Notfonds, Stiftungen oder Fördervereinen bzw. aus bereits gestellten Anträgen diesen Monat keine Einnahmen erwarten. Ausgenommen von der Anrechnung sind Unterstützungsleistungen, die nicht dem laufenden Lebensunterhalt dienen, sondern z.B. für einmalige Anschaffungen wie der Technikfonds des Landes Berlin oder betriebliche Hilfen für Soloselbstständige.
Wie und wo beantrage ich diese Überbrückungshilfe?
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Den Antrag stellen Sie online auf dem Portal www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de. Ihr Antrag wird direkt an das für Sie zuständige Studenten- oder Studierendenwerk weitergeleitet und dort bearbeitet.
Wichtig ist, dass Sie angeben, an welcher Hochschule in Deutschland Sie studieren. Bei Hochschulen, die Zweigstellen oder Standorte in weiteren Städten haben, ordnet das System nach dem Hauptsitz der Hochschule ein Studenten- oder Studierendenwerk zu. Füllen Sie bitte die Online-Antragsmaske aus. Das für Sie zuständige Studenten- oder Studierendenwerk prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen mit, ob und wann Sie wie viel Überbrückungshilfe erhalten.
Ab wann kann ich meinen Antrag stellen?
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Sie können einen Antrag seit Freitag, den 20. November 2020 stellen. Sie können den Antrag jeden Monat aufs Neue stellen. Eine rückwirkende Antragsstellung ist nicht möglich.
Bis wann muss ich den Antrag stellen?
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Sie können den Antrag jeden Monat aufs Neue stellen. Das bedeutet beispielsweise für den Monat Februar innerhalb des Monats Februar 2021, also vom 01. Februar, 00.00 Uhr bis spätestens zum 28. Februar 2021, 23.59 Uhr. Ab dem 01. März bis zum 31. März 2021 kann dann ein neuer Antrag für den Monat März gestellt werden.
Was ist, wenn ich auf dem Portal meine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule nicht finde bzw. sie mir nicht angezeigt wird?
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Schreiben Sie bitte eine E-Mail ans Deutsche Studentenwerk an die E-Mail-Adresse ueberbrueckungshilfe-studierende {{ätt}} studentenwerke {{punkt}} de. Sie erhalten dann vom Deutschen Studentenwerk eine Antwort.
Was muss ich nachweisen? Welche Unterlagen muss ich online einreichen?
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Was ist denn nun gegenüber der ersten Auflage der Überbrückungshilfe neu, oder besser, einfacher?
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Es gibt mehrere Verbesserungen für die Studierenden:
Was müssen die Selbsterklärungen beinhalten?
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a. Bei erfolglosen Bewerbungsinitiativen:
- Avisierte Arbeitgeber/innen (inkl. konkreter Ansprechpersonen bzw. Organisationseinheiten)
- Datum der erfolglosen Bewerbungen und der Absagen
- Avisierter Stellenumfang und die erwartete Einnahme
- Darlegung, warum Bewerbungen und Ablehnungen nicht durch entsprechende Dokumente dargelegt werden können
b. Bei Entfall oder Einschränkung der selbständigen Tätigkeit:
- Ehemalige Auftraggeber/innen
- Art und Umfang der selbständigen Erwerbstätigkeit, insbesondere Angabe, welche Aufträge in welchem Umfang entfallen sind
- Durchschnittliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vor der Corona-Pandemie
- Umfang der weggefallenen Einnahmen aufgrund der Pandemie oder, falls sich dies als Prozess gestaltete seit März 2020, die Darlegung des Auftragsrückgangs (finanziell und zeitlich)
c. Bei Entfall oder Einschränkung der bisher erhaltenen Unterstützung:
- Von wem in welcher Höhe bis wann Unterhaltszahlungen stattfanden
- Spezifizierung des Grundes des Ausfalls bzw. der Kürzung der Unterhaltszahlung
- Bei der Kürzung der Unterhaltszahlung soll auch die Höhe der aktuellen Unterhaltszahlung dokumentiert sein
d. Bei pandemiebedingtem Entfall oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit:
- Dauer und Umfang des bisherigen Arbeitsverhältnisses bzw. Arbeitsverhältnisse
- Grund und Umstände der Kündigung bzw. Kündigungen
- Name der/des ehemalige/n Arbeitgeber/s
- Dauer der gekündigten Tätigkeit/en
- Genaue zeitliche Angaben der Kündigung (inkl. letzter Arbeitstag)
- Durchschnittliches Einkommen aus dem/den früheren Arbeitsverhältnis/sen
- Darlegung, warum dies nicht durch entsprechende Dokumente dargelegt werden kann
Mein Personalausweis ist abgelaufen, ich kann ihn aber wegen der Pandemie derzeit nicht erneuern lassen. Was tun?
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Sie können trotzdem einen Antrag stellen. Das Ablaufdatum Ihres Ausweisdokuments muss lediglich nach dem 31.12.2019 liegen.
Kann ich bestimmte Angaben in meinem Personalausweis schwärzen?
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Ja. Nur Unterlagen für den Nachweis der pandemiebedingten Notlage müssen lückenlos eingereicht werden. Angaben im Personalausweis, die nicht unmittelbar dem Nachweis von Identität und Adresse dienen, etwa der Geburtsort oder die Religionszugehörigkeit, können geschwärzt werden.
Muss ich alle meine Konten angeben? Auch ein Paypal-Konto? Was ist mit meinem Bausparvertrag oder Mietkautions-Konto?
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Zum Nachweis, dass Sie sich wegen der Pandemie in einer finanziellen Notlage befinden, müssen Sie lückenlos die Auszüge aller Ihrer Konten vorlegen, auf deren Guthaben Sie aktuell kurzfristig zugreifen können.
Ausgenommen sind Kontonachweise zu Sparverträgen (zum Beispiel Bausparverträge) oder sonstige Konten, auf die kein kurzfristiger Zugriff möglich ist (beispielsweise Mietkautionskonten, sonstige Sperrkonten oder Treuhandkonten). Diese müssen nicht eingereicht werden.
Auch Online-Konten, beispielsweise bei Comdirect, oder bei Zahlungsdienstleistern wie Paypal, Amazon Payment etc. müssen Sie angeben, wenn sich darauf kurzfristig verfügbares Guthaben befindet – beziehungsweise erklären, dass Sie kein Guthaben auf solchen Konten haben.
Für alle anderen Konten, auf die Sie kurzfristig keinen Zugriff haben bzw. auf denen sich keine Geldbeträge befinden, reicht das Ankreuzen folgender Erklärung im Antrag: „Ich versichere, dass ich sämtliche Angaben zu mir verfügbaren Guthaben auf Konten gemacht habe und über kein Guthaben auf weiteren Konten verfügen kann. Darüber hinaus bestehen auch keine abrufbaren Guthaben bei Zahlungsdienstleistern, wenn diese Konten nicht aufgelistet sind (wie z.B. paypal, amazon payments).“
Meine Eltern unterstützen mich immer mit Bargeld; wie soll ich das anhand meiner Kontoauszüge darstellen?
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Dazu ist eine begründete Eigenauskunft hochzuladen.
Wie wird sichergestellt, dass ich den Antrag für mich selbst stelle?
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Sie müssen im Laufe des Online-Antrags unter anderem mehrmals ein Foto von sich selbst hochladen, einmal mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebescheinigung), und es gibt einen weiteren Prüfschritt mit einem automatisch generierten Zahlen-Code, der an Ihre E-Mail-Adresse versandt wird. So werden Missbrauch und Betrug verhindert.
Ich habe vergessen, etwas hochzuladen, als ich den Antrag gestellt habe. Kann ich das noch nachreichen?
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Nein. Nachträgliche Einreichungen sind nicht möglich.
Achten Sie daher im Antragsprozess darauf, dass Sie die richtigen Unterlagen vollständig hochgeladen haben, bevor Sie den Antrag absenden. Die Unterlagen werden Ihnen unmittelbar nach dem Hochladen angezeigt, und Sie können diese, falls sie falsch oder nicht lesbar sind, löschen bzw. austauschen. Sie können auch, bevor Sie den Antrag versenden, noch einmal zurückgehen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente überprüfen. Sollten Sie die Unterlagen nicht sofort zur Hand haben, unterbrechen Sie die Bearbeitung des Antrags und loggen Sie sich später wieder ein, damit Sie die richtigen Unterlagen hochladen. Sie sollten den Antrag erst absenden, wenn er vollständig bearbeitet ist!
Im Online-Antragsprozess wird Ihnen beim Hochladen der Unterlagen automatisch angezeigt, ob und wann Ihr Antrag vollständig ist.
Wann erfahre ich, ob und wie viel Überbrückungshilfe ich erhalte?
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Sie können sich jederzeit auf dem Portal www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de einloggen und nachsehen, wie der Bearbeitungsstand Ihres Antrags beim für Sie zuständigen Studenten- oder Studierendenwerk ist. Klicken Sie hierzu auf "LOGIN" auf der Startseite und geben Sie die E-Mail-Adresse an, die Sie für die Antragstellung genutzt haben. Wir senden Ihnen einen 6-stelligen „Token“ bzw. Code per E-Mail; mit dem Sie auf Ihre Antragsinformationen zugreifen können.
Wenn Ihr Studenten- oder Studierendenwerk Ihren Antrag abschließend bearbeitet hat, erhalten Sie an die E-Mail-Adresse, mit der Sie beim Portal registriert sind, eine Nachricht.
Wenn Sie sich dann ins Antragsportal einloggen, erfahren Sie, ob und in welcher Höhe Sie Überbrückungshilfe erhalten. Auch hierzu klicken Sie wieder auf "LOGIN" auf der Startseite und nutzen den 6-stelligen Token/Code, den Sie per E-Mail erhalten.
Wichtig: Diese E-Mail-Benachrichtigung erhalten Sie vom Antragsportal www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de, nicht vom Studenten- oder Studierendenwerk, das Ihren Antrag bearbeitet hat.
Bitte sehen Sie von Anrufen oder Nachfragen bei Ihrem Studenten- oder Studierendenwerk ab.
Wie rasch Sie diese Benachrichtigung vom System erhalten, hängt davon ab, wie viele Anträge beim Studenten- oder Studierendenwerk eingehen. Die Kolleginnen und Kollegen bemühen sich, die Anträge zügig zu bearbeiten. Viele Studenten- und Studierendenwerke haben dafür eigene Teams gebildet.
Sollten Sie eine Zusage erhalten, wird Ihnen voraussichtlich innerhalb einer Woche das Geld auf Ihr Konto überwiesen.
Kann ich öfter als einmal einen Antrag stellen?
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Ja. Diese Überbrückungshilfe wird monatlich gewährt. Wenn Ihre Notlage länger andauert, können Sie einen erneuten Antrag im Folgemonat stellen.
Muss ich bei jedem Wiederholungsantrag alles nochmal einreichen?
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Nein; bei einem Wiederholungsantrag müssen Sie lediglich nochmal einreichen:
Kann ich auch nachträglich eine Notlage geltend machen?
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Nein. Die pandemiebedingte Notlage muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und belegt werden. Sie können diese über den Kontostand und weitere geforderte Angaben nachweisen.
Ich bin eine internationale Studentin, ein internationaler Student. Kann es sich negativ auf meine rechtliche Situation in Deutschland auswirken, wenn ich die Überbrückungshilfe beantrage?
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Nein. Die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe hat keinen Einfluss auf Fragen des Aufenthaltsrechts. Die positive Prüfung eines Antrags auf Überbrückungshilfe beruht auf einer für den/die Antragsteller/in plötzlichen und unverschuldeten Notlage, so dass von einer Situation ausgegangen werden muss, die als Härtefall für eine Zusage einer zeitlich befristeten einmaligen Nothilfe zu werten ist. Demnach liegt hier eine Ausnahme von der Regelanforderung des gesicherten Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz vor.
Muss ich das Geld zurückzahlen?
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Nein. Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss der Bundesregierung, der nicht zurückgezahlt werden muss.
Dies gilt nicht, wenn sich Ihre finanzielle Situation zwischenzeitlich geändert haben sollte, zum Beispiel durch einen neuen Job oder Zahlungen der Eltern bzw. anderer Hilfsfonds für Ihren Lebensunterhalt.
Sofern sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass Sie falsche Angaben gemacht haben, dann müssen Sie den Zuschuss zurückzahlen bzw. der Zuschuss wird zurückgefordert.
Ich habe bereits im Sommer 2020 Überbrückungshilfe erhalten; kann ich meine Zugangsdaten vom letzten Mal wieder nutzen?
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Loggen Sie sich bitte auf dem Portal mit Ihrer bereits in den Sommermonaten 2020 registrierten E-Mail-Adresse ein und stellen Sie einen Folgeantrag für die folgenden Monate.
Haben Sie zwischenzeitlich die Hochschule gewechselt, erstellen Sie bitte mit der neuen E-Mail-Adresse Ihrer aktuellen Hochschule eine neue Antrags-ID. Sie durchlaufen dann nochmals die Antragsphase der Identitätsverifikation und verfügen dann über zwei Antrags-IDs auf dem Portal. Da Ihre E-Mail-Adresse mit einer Antrags-ID verknüpft ist, ist es wichtig, dass Sie stets die richtige E-Mail-Adresse zum Login auf dem Portal verwenden und im richtigen Antragsprofil Bearbeitungen und Antragsstellungen vornehmen.
Was passiert, wenn meine Angaben nicht korrekt oder nicht vollständig sind?
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Dann können Sie leider keine Überbrückungshilfe erhalten.
Ich habe bereits im Sommer 2020 einen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt, in der Zwischenzeit aber die Hochschule gewechselt. Ich habe jetzt auch eine neue Hochschul-E-Mailadresse. Was gilt für mich?
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Stellen Sie bitte Ihren Antrag auf Überbrückungshilfe ab November 2020 mit Ihrer neuen Hochschul-E-Mail-Adresse neu. Sie erhalten dann eine neue Antrags-ID, für Ihren Antrag oder Ihre Anträge ab November 2020. Mit dieser neuen Antrags-ID können Sie ab November 2020 im Antragstool die Bearbeitung verfolgen. Ihre „alte“ Antrags-ID vom Sommer 2020 benötigen Sie nicht mehr.
Ich habe zuletzt im September 2020 Überbrückungshilfe beantragt; was muss ich beachten?
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Für Sie ist wichtig:
Kann ich diese Überbrückungshilfe auch beantragen, wenn ich einen Kredit nutze oder ein Stipendium bekomme?
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Grundsätzlich ja, wenn Sie trotz dieser anderen Finanzierungsquellen dennoch nachweislich in einer pandemiebedingten Notlage sind.
Kann ich diese Überbrückungshilfe zusätzlich zu einer anderen Nothilfe, Soforthilfe oder anderen Überbrückungshilfe beantragen?
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Das kommt drauf an. Die antragstellenden Studierenden müssen erklären, dass sie keine weiteren Anträge auf Zuschüsse für andere pandemiebezogene Unterstützungsmöglichkeiten (zum Beispiel Notfonds, Stiftungen, Fördervereine), aus denen im laufenden Monat weitere Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts erwartet werden, gestellt wurden bzw. eine Antragstellung für den betreffenden Monat nicht beabsichtigt ist. Unschädlich sind hingegen Mittel, die nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen, etwa Unterstützung aus einem Technikfonds für Ihre IT-Ausstattung, oder Betriebshilfen für Soloselbstständige. Wenn Sie nachweislich in einer pandemiebedingten Notlage sind, können unabhängig von solchen Hilfen auch Überbrückungshilfe erhalten.
Ich bekomme etwas BAföG – kann ich deshalb diese Hilfe nicht in Anspruch nehmen?
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Doch. Ein BAföG-Bescheid wird nicht geprüft. Entscheidend ist, dass Sie trotzdem in einer pandemiebedingten Notlage sind. Aus den Kontoauszügen muss ersichtlich sein, dass bisherige gleich hohe Einkünfte aus Jobben und/oder familiärer Unterstützung pandemiebedingt weggefallen sind.
Diese BMBF-Überbrückungshilfe ist ja ein Zuschuss. Wird mir dieser Zuschuss bei meiner BAföG-Förderung angerechnet? Erhalte ich dadurch weniger BAföG?
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Nein, das hat das BMBF geregelt, dass es kein Einkommen im Sinne des BAföG ist, vgl. diese BMBF-Online-Quelle:
"In einigen Ländern oder Studierendenwerken stehen zur Unterstützung von Auszubildenden, die ihren (Neben-)Job pandemiebedingt verloren haben, Notfallhilfen zur Verfügung. Diese könnten auch Empfänger von Leistungen nach dem BAföG beantragen und bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten. Diese Darlehen fallen unter § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG und sind demzufolge nicht als Einkommen im Sinne des BAföG zu betrachten. […] Die Regelung ist für Notfallhilfe in Form von Zuschüssen entsprechend anzuwenden."
https://www.bafög.de/keine-nachteile-beim-bafoeg-wegen-corona-756.php
Kann ich einen Antrag stellen, wenn ich die Regelstudienzeit überschritten habe?
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Ja.
Ich absolviere ein Fernstudium. Bin ich antragsberechtigt?
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Ja, sofern es nicht berufsbegleitend ist.
Ich absolviere ein Zweitstudium. Bin ich antragsberechtigt?
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Ja.
Wenn ich nach Erhalt dieser Überbrückungshilfe doch wieder einen Job finde, muss ich das Geld zurückzahlen?
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Diese Überbrückungshilfe wird als nicht zurückzahlbarer Zuschuss gewährt; er dient als Überbrückung, bis Sie einen neuen Job gefunden haben und Ihre Notlage nicht mehr besteht.
Gibt es eine Altersgrenze?
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Nein.
Warum muss ich bei der Online-Antragstellung eine E-Mail-Adresse und eine Handynummer angeben?
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Beides dient der sicheren Identifikation und schützt Sie und alle anderen Studierenden vor Missbrauch. Über die E-Mail-Adresse erhalten Sie bei jedem Login einen sechsstelligen Token bzw. Code, der zwei Stunden gültig is. Er muss für jedes Login neu angefordert werden. Verwenden Sie immer die E-Mail-Adresse, mit der Sie den Antrag gestellt haben.
Auf Ihr Mobiltelefon oder Smartphone erhalten Sie, wenn bei der Online-Antragstellung alle Unterlagen vollständig hochgeladen sind, einen sechsstelligen Bestätigungs-Code per SMS, damit Sie Ihren Online-Antrag final absenden und abschließen können.
E-Mail-Token erhalten Sie somit immer, wenn Sie Ihren Antrag nach einer Unterbrechung vervollständigen oder den Bearbeitungsstand einsehen möchten, den sechsstelligen SMS-Code erhalten Sie nur einmal, um Ihren Antrag absenden zu können.
Was ist mit dem Datenschutz? Was passiert mit meinen Daten?
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Der Datenschutz wird gewährleistet nach den Standards der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Habe ich einen Rechtsanspruch auf diese Überbrückungshilfe?
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Nein; das bestätigen Sie auch, indem Sie auf dem Antragsportal Ihr Einverständnis geben zu den Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Diese schließen einen Rechtsanspruch aus.
Stand: 16. Februar 2021
Kontakt
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BMBF-Hotline zur Überbrückungshilfe
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E-Mail:ueberbrueckungshilfe-studierende {{ätt}} bmbf {{punkt}} bund {{punkt}} de
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Telefon:+49 800 26 23 003
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Sprechzeiten
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