Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen

Das Studentenwerk untersteht der Aufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK). Grundlage der Tätigkeit des Studentenwerkes ist das Sächsische Hochschulgesetz (SächsHSG) § 109-112.

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Die Aufgaben des Studentenwerkes werden in der Ordnung beschrieben. In der Beitragsordnung sind Höhe und Verwendung des Semesterbeitrages festgelegt. Bitte beachten Sie: Ab dem Sommersemester 2012 gilt eine neue Beitragsordnung.

Ordnung

Aufgrund von § 110 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S.102, 116) geändert worden ist, hat der Verwaltungsrat des Studentenwerkes Leipzig gemäß § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 SächsHSG am 15. April 2009 folgende Ordnung beschlossen:

Präambel

Das Studentenwerk Leipzig erbringt für die Studierenden der ihm zugeordneten Hochschulen preisgünstige und qualitativ hochwertige Leistungen im Sinne von § 109 Abs. 4 und Abs. 6 SächsHSG. Es erfüllt diese Aufgabe als ein nach kaufmännischen Regeln arbeitendes Wirtschaftsunternehmen mit sozialem Auftrag und sieht sich gleichermaßen den Zielsetzungen von Ökonomie und Ökologie verpflichtet. Das Studentenwerk fördert studentische Eigeninitiativen und arbeitet eng mit den Studierenden und ihren gewählten Vertretern zusammen.

§ 1 - Zweck und Aufgaben

(1) Die Aufgabe des Studentenwerkes Leipzig, Anstalt des öffentlichen Rechts, (nachfolgend als Studentenwerk bezeichnet) besteht darin, für die Studierenden der ihm zugeordneten Hochschulen und den studentischen Teilnehmern ihrer Austauschprogramme Dienstleistungen im Sinne von § 109 Abs. 4 und Abs. 6 SächsHSG zu erbringen. Es nimmt diese Aufgabe insbesondere wie folgt wahr:

  • Errichtung und Betrieb von Verpflegungsbetrieben (Mensen und Cafeterien) mit Kantinenfunktion für Landesbedienstete,
  • Errichtung, Vermietung, Betrieb und Vermittlung von studentischem Wohnraum,
  • Förderung kultureller und sozialer Interessen der Studierenden,
  • Errichtung, Betrieb und Unterstützung von Kindertageseinrichtungen,
  • Beratungen in studentischen Angelegenheiten, beispielsweise psychosoziale Beratung, Sozialberatung und Rechtsberatung,
  • Bildung und Verwaltung eines Darlehens- und Sozialfonds für Studierende,
  • Unterstützung der Integration ausländischer Studierender am Hochschulstandort,
  • Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge/Gesundheitsförderung und sportlichen Aktivitäten von Studierenden,
  • Unterstützung der Studierenden europäischer und internationaler Austauschprogramme, der nach § 109 Abs. 1 und 3 SächsHSG zugeordneten Hochschulen,
  • Verwaltung des Sockelbetrages für das Semesterticket und des Mobilitätsfonds der Studierenden.

(2) Aufgaben nach § 109 Abs. 4 und 6 SächsHSG nimmt das Studentenwerk im Rahmen seiner Selbstverwaltung wahr. Als staatliche Aufgabe gemäß § 109 Abs. 5 SächsHSG obliegt ihm die Ausführung der Ausbildungsförderung sowie die Bewilligung von Beihilfen und Stipendien aus Mitteln des Freistaates Sachsen.

§ 2 - Gemeinnützigkeit

(1) Das Studentenwerk verfolgt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung insbesondere in folgender Weise:

  • Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird durch die Versorgung der Studierenden mit Speisen und Getränken zu besonders günstigen Preisen verfolgt.
  • Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird durch die preisgünstige Überlassung von Wohnraum an Studierende und das Angebot von Betreuungsmaß- nahmen im Wohnheim verfolgt.
  • Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird durch die finanzielle Förderung kultureller Veranstaltungen und Projekte sowie durch die preiswerte Bereitstellung von Räumen erreicht.
  • Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 besteht insbesondere in der Hilfe und der Förderung von Studierenden mit Kindern.
  • Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 5 wird durch entsprechende Beratungseinrichtungen und Dienstleistungen verfolgt.
  • Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird durch die Gewährung von Beihilfen und Darlehen verfolgt.
  • Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 wird durch entsprechende Betreuungs- und Beratungsangebote gewährleistet
  • Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 wird durch entsprechende Maßnahmen und Dienstleistungen verfolgt
  • Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 wird durch Versorgung dieser zeitweisen Studierenden an den Hochschulen nach § 2 Abs.1 Nr. 1 und durch Bereitstellung von Wohnraum nach § 2 Abs.1 Nr. 2 verfolgt.

(2) Das Studentenwerk mit seinen Einrichtungen ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Die ihm zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Studentenwerkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Leistungen des Studentenwerkes an Personen, die nach der Satzung nicht unmittelbar zum begünstigten Personenkreis gehören, dürfen nur unter der Voraussetzung erbracht werden, dass die daraus entstehenden Kosten in vollem Umfang entgeltlich gedeckt werden und die Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.

§ 3 - Organisation

(1) Die Organisationsstruktur des Studentenwerkes Leipzig ist in einem Organigramm wiedergegeben, welches nicht Bestandteil dieser Ordnung ist und gesondert bekannt gegeben wird.

(2) Das Organisationsrecht liegt beim Geschäftsführer des Studentenwerkes. Veränderungen in der Organisation des Studentenwerkes bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates, wenn sie in der Neuschaffung oder dem Wegfall von Abteilungen bestehen.

§ 4 - Organe

Organe des Studentenwerkes sind

der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden erstattet.

§ 5 - Bildung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zehn stimmberechtigten Mitgliedern. Diese Mitglieder sind:

  • 1. Der Rektor der Universität Leipzig
  • 2. Der Rektor der HTWK Leipzig
  • 3. Ein gewählter Vertreter aus dem Kreis des wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulpersonals der Universität Leipzig, gemäß § 57 Absatz 1 SächsHSG -mit Ausnahme der studentischen Hilfskräfte- und § 85 SächsHSG
  • 4. Fünf gewählte Vertreter der Studierenden
  • 5. Ein Vertreter der Stadt Leipzig
  • 6. Ein Vertreter der örtlichen Wirtschaft

(2) Für die durch Wahl zu besetzenden Sitze der Studierenden nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird im Hinblick auf die Anzahl der immatrikulierten Studierenden folgende Verteilung vorgesehen:

  • die Universität Leipzig erhält zwei Sitze in der Gruppe der Studierenden,
  • die HTWK Leipzig erhält einen Sitz in der Gruppe der Studierenden,
  • die Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ und die Hochschule für Grafik und Buchkunst erhalten je einen Sitz in der Gruppe der Studierenden. Sofern diese Sitze nicht besetzt werden können, wird das studentische Mitglied von den Studierenden der Hochschule für Telekommunikation und Sächsischer Berufsakademie in der dargestellten Rangfolge gestellt.

Die Wahl des Vertreters des Hochschulpersonals nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfolgt durch den Senat der Universität Leipzig, die der studentischen Vertreter nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 durch den jeweils nach § 5 Abs. 2 zuständigen Studentenrat. Für die Wahl des oben genannten Vertreters des Hochschulpersonals durch den Senat können die studentischen Senatoren einen Vorschlag unterbreiten.

(3) Der Vertreter der Stadt Leipzig wird durch den Oberbürgermeister benannt.

(4) Der Vertreter der örtlichen Wirtschaft ist einvernehmlich vom Verwaltungsrat und dem Geschäftsführer des Studentenwerkes zu bestellen.

(5) Beratende Mitglieder gemäß § 111 Abs.2 Satz 3 SächsHSG sind der Geschäftsführer des Studentenwerkes, mindestens einer der Kanzler der zugeordneten Hochschulen und ein Vertreter der Beschäftigten des Studentenwerkes, der in direkter Wahl durch die Mitarbeiter des Studentenwerkes gewählt wird. Eine Briefwahl ist hierbei zulässig. Darüber hinaus kann ein Vertreter der Studierenden der nicht in § 5 Abs. 2 genannten Hochschulen, die jedoch in die Zuordnung des Studentenwerkes fallen, beratend mitwirken

(6) Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von zwei Kalenderjahren gewählt. Die Amtszeit beginnt zum 1. Januar des Jahres und endet zum 31. Dezember des Folgejahres. Die Amtszeit für Mitglieder des Verwaltungsrates, die aufgrund des Ausscheidens von Verwaltungsratsmitgliedern neu hinzukommen, beginnt mit der Bestellung und endet mit dem turnusmäßigen Ende der Amtszeit des Verwaltungsrates. Mit dem Ausscheiden eines Hochschulmitgliedes aus der Hochschule verliert es seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Für die verbleibende Amtszeit ist ein Nachfolger zu wählen. Mit dem Ausscheiden des Vertreters der Beschäftigten des Studentenwerkes aus dem Studentenwerk verliert dieser ebenfalls seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. In diesem Falle rücken die in der Wahl ermittelten nächstplatzierten Kandidaten nach.

§ 6 - Zuständigkeit des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat hat zusätzlich zu den in § 111 Abs. 3 und 5 SächsHSG aufgeführten Aufgaben noch folgende:

  • Bestimmung des Wirtschaftsprüfers
  • Zustimmung zur Einstellung und Entlassung von Abteilungsleitern.

Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat folgende beratende und beschließende Ausschüsse zur Vergabe der im Rahmen des Wirtschaftsplans, bzw. der Beitragsordnung zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen:

  • Kulturausschuss
  • Sozialausschuss
  • Semesterticketausschuss.

(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Einer von beiden muss aus der Gruppe der Studierenden stammen. Der Stellvertreter des Vorsitzenden vertritt den Vorsitzenden bei Verhinderung.

(3) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen; er ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines der Mitglieder oder des Geschäftsführers innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. Im Einvernehmen zwischen dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer können dringliche Angelegenheiten auch durch schriftliche Abstimmung entschieden werden. Dringliche Angelegenheiten sind solche, die sachlich und zeitlich unabweisbar sind und dem Studentenwerk insbesondere zu einen finanziellen Nachteil oder Schaden gereichen können.

(4) Der Verwaltungsrat tagt nicht öffentlich.

(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Soweit das SächsHSG nichts anderes vorsieht, werden die Beschlüsse des Verwaltungsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Im Übrigen bestimmt sich die Tätigkeit des Verwaltungsrates nach der Geschäftsordnung, die sich der Verwaltungsrat gibt.

§ 7 - Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studentenwerkes und vertritt das Studentenwerk gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter des Personals. Für den Fall seiner Verhinderung wird ein ständiger Vertreter bestimmt. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(3) Der Geschäftsführer trägt die Verantwortung für den Entwurf des Wirtschaftsplans für das jeweilige Wirtschaftsjahr und legt diesen dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vor. Der Geschäftsführer stellt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss auf.

(4) Der Geschäftsführer informiert den Verwaltungsrat regelmäßig über die laufende Geschäftstätigkeit des Studentenwerkes, er bereitet die Sitzungen vor und führt die gefassten Beschlüsse aus.

(5) Gegenüber dem Geschäftsführer wird das Studentenwerk vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten, sofern das SächsHSG hierzu nichts Abweichendes bestimmt.

(6) Auskünfte nach § 109 Abs.2 Satz 2 i.V. m. § 7 SächsHSG gegenüber dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erteilt der Geschäftsführer. Er nimmt erforderlichenfalls auch Verpflichtungen des Studentenwerkes gegenüber den Hochschulen nach § 81 Abs.1 Satz 1 Nr. 18 SächsHSG wahr.

§ 8 - Wirtschaftsführung

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Studentenwerkes bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit sind zu beachten. Für die Buchführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechend. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der vom Studentenwerk jährlich aufzustellende Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Stellenplan pro Kostenstelle, dem Investitionsplan sowie Finanzplan. Der Wirtschaftsplan enthält alle vorhersehbaren Maßnahmen des Studentenwerkes durch die Ertrag und Aufwand verursacht werden. Der Wirtschaftplan soll im Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein. Zusätzlich ist der fünfjährige Finanzplan aufzustellen.

(3) Die Ansätze für Ertrag und Aufwand sind innerhalb einer Kostenstelle gegenseitig deckungsfähig. Der Ausgleich der Kostenstellen innerhalb eines Kostenstellenbereichs ist zulässig.

(4) Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes nicht vorhersehbare oder wesentlich geänderte Maßnahmen sind vor deren Durchführung zu beantragen und zu begründen. Für die Behandlung und Genehmigung dieser Anträge gelten die Vorschriften für die Genehmigung des Wirtschaftsplans entsprechend.

§ 9 - Bekanntmachungen

Die Ordnungen des Studentenwerkes sind im Sächsischen Amtsblatt und in den Amtlichen Mitteilungen der Hochschulen, die Benutzungsordnungen in den Amtlichen Mitteilungen der Hochschulen zu veröffentlichen.

§ 10 - Auflösung

Bei Auflösung des Studentenwerkes fällt das verbleibende Vermögen an den Freistaat Sachsen, der es ausschließlich für Zwecke gemäß § 109 Abs. 4 SächsHSG zu verwenden hat.

§ 11 - Übergangsregelungen

(1) Der nach der bisherigen Satzung gebildete Verwaltungsrat nimmt die Aufgaben des Verwaltungsrates bis zum Ende seiner Amtszeit am 31. Dezember 2009 wahr.

(2) Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder, die erstmals nach Inkrafttreten dieser Ordnung gewählt werden, beginnt am 1. Januar 2010 und dauert unter Beachtung von § 5 Abs. 6 bis zum 31. Dezember 2011.

§ 12 - Inkrafttreten


Die vorliegende Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in ihrer zuletzt geänderten Fassung vom 01. Juni 2008 (SächsABl./AAz. Nr. 25) außer Kraft.

Beitragsordnung

Ab dem Sommersemester 2012 gilt eine neue Beitragsordnung. Diese finden Sie hier oder am Ende dieser Seite unter "Downloads".

 

§ 1 Beitragspflicht

(1) Zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 der Satzung* des Studentenwerkes Leipzig entstehen, erhebt das Studentenwerk Beiträge. Beitragspflichtig sind alle Studenten der dem Studentenwerk Leipzig zugeordneten Hochschulen sowie der Hochschulen und Bildungseinrichtungen, mit denen eine entsprechende Vereinbarung besteht.

(2) Die Beiträge sind fällig bei Immatrikulation oder Rückmeldung. Sie werden gemäß § 120 Abs. 4 SächsHG** unentgeltlich von den Hochschulen eingezogen. Die Hochschulen und Bildungseinrichtungen machen das Zahlungsverfahren bekannt. Ist ein Student an mehreren der o. g. Hochschulen bzw. Bildungseinrichtungen immatrikuliert, so ist der Beitrag nur einmal zu entrichten.

*   seit 8.6.2009: Ordnung
** seit 1.1.2009: § 110 Abs. 2 SächsHSG

§ 2 Beitragsbemessung und Zweckbindung


Der Beitrag beträgt 55,00 € für das Semester.

Er wird wie folgt verwendet:

Beitrag für Soziale Dienste/DSW-Beitrag10,00 €
Beitrag zur Finanzierung der Verpflegungsbetriebe45,00 €
 55,00 €

Zusätzlich wird von den Studierenden ein Sockelbetrag für das Semesterticket in Höhe von € 28,00 ab dem Wintersemester 2008/09 erhoben, zuzüglich eines Betrages in Höhe von € 1,00 für den Mobilitätsfonds.
Diese Regelung über den Sockelbetrag gilt nicht für die Studierenden der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig sowie der Hochschule für Telekommunikation Leipzig.

Für die Studierenden der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig und der Hochschule für Telekommunikation Leipzig wird für ein vollsolidarisches Semesterticket

  • ein Betrag in Höhe von € 92,00 ab dem Wintersemester 2008/09 bis einschließlich dem Sommersemester 2009 erhoben,
  • ab dem Wintersemester 2009/10 bis einschließlich dem Sommersemester 2010 ein Betrag in Höhe von € 95,00,
  • ab dem Wintersemester 2010/11 bis einschließlich dem Sommersemester 2011 ein Betrag in Höhe von € 98,00,
  • und ab dem Wintersemester 2011/12 bis einschließlich dem Sommersemester 2012 ein Betrag in Höhe von € 101,00.

Zuzüglich wird ein Betrag in Höhe von € 1,00 für den Mobilitätsfonds erhoben.

§ 3 Erlaß, Befreiung

(1) Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden.

(2) Beurlaubte Studenten, die nachweislich mindestens 6 Monate vom Studienstandort Leipzig abwesend sind und daher in dieser Zeit die Leistungen des Studentenwerks nicht in Anspruch nehmen, können auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Ablauf des vorhergehenden Semesters beim Studentenwerk zu stellen. Dem Antrag ist eine offizielle Bestätigung aus dem Ausland über den dortigen Aufenthalt beizufügen. Entsprechendes gilt für die Abwesenheit vom Studienstandort Leipzig innerhalb Deutschlands.

Im Falle der Genehmigung stellt das Studentenwerk dem Antragsteller eine Bescheinigung aus und unterrichtet die Bildungseinrichtung über die Befreiung von der Beitragspflicht.

(3) Im Falle einer Exmatrikulation oder Rücknahme der Immatrikulation prüft das Studentenwerk die Möglichkeit einer Rückzahlung des Beitrags. Der Antrag auf Rückzahlung muss spätestens vor Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters beim Studentenwerk eingegangen sein.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Beitragssatzung tritt mit Beginn des Wintersemesters 2008/09
(1. September 2008: für Studenten der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig, der Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig, der Handelshochschule Leipzig und der Hochschule für Telekommunikation Leipzig und 1. Oktober 2008: für Studenten der Universität Leipzig, der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig und der Berufsakademie Sachsen) nach Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Beitragssatzung vom 24. April 2007 außer Kraft.

Hinweise zur Befreiung vom Semesterbeitrag

Die Beurlaubung durch die Universität oder durch eine Hochschule

Fragen zur Beurlaubung können ausschließlich im Studentensekretariat der Universität bzw. bei den mit Studienangelegenheiten befassten Mitarbeitern der Hochschulen beantwortet werden.
Die Beurlaubung durch Universität bzw. Hochschule zieht nicht automatisch die Befreiung vom Semesterbeitrag nach sich. Die Beitragsbefreiung muss beim Studentenwerk beantragt werden.

Der Antrag zur Befreiung vom Semesterbeitrag

Über die Befreiung vom Semesterbeitrag entscheidet das Studentenwerk Leipzig. Für die Befreiung ist der Nachweis der Abwesenheit vom Studienort Leipzig während des ganzen Semesters ausschlaggebend. Die Beurlaubung durch Universität bzw. Hochschule und die Semesterbeitragsbefreiung können parallel beantragt werden.

  • Der Antrag zur Befreiung vom Semesterbeitrag muss schriftlich über ein Formblatt gestellt werden
  • Die Abwesenheit von Leipzig muss bei Antragstellung durch einen Abwesenheitsnachweis belegt werden, d.h. die Tätigkeit, durch die man an einen anderen Ort als Leipzig gebunden ist, muss mit taggenauen Angaben über den Zeitraum jeweiligen Semesters (6 Monate) belegt werden.
  • Dieser Abwesenheitsnachweis muss immer durch die auswärtige Einrichtung (z.B. Gastuniversität) zeitnah für das jeweilige Semester ausgestellt werden.
  • Der komplette Antrag auf Beitragsbefreiung mit dem Abwesenheitsnachweis muss im Studentenwerk vier Wochen vor Beginn des Semesters, für das man befreit werden möchte, vorliegen.

Die Unterlagen zur Beitragsbefreiung sind zu senden an:
Studentenwerk Leipzig
Abteilung Rechnungswesen
Uta Niedenführ
Goethestraße 6
04109 Leipzig

oder können direkt bei ihr im Zimmer 215 abgegeben werden

Telefon:0341 9659-665,
Fax:0341 22529823,
E-Mail:niedenfuehr [at] studentenwerk-leipzig [dot] de

Sprechzeiten:

Dienstag9.00-11.30 Uhr13.00-17.00 Uhr
Donnerstag9.00-11.00 Uhr13.00-15.00 Uhr
Freitag9.00-12.00 Uhr 

Komplette Rückmeldung

Die Rückmeldung ist erst dann komplett, wenn der Antrag auf Beurlaubung und der Antrag auf Befreiung vom Semesterbeitrag genehmigt wurden. Wenn eine Befreiung nicht möglich ist, führt erst die Einzahlung des Semesterbeitrages zur Rückmeldung an Universität oder Hochschule.

Achtung: Über die Befreiung vom Beitrag für die Studentenräte entscheiden diese selbst.