| Wir über uns - Gesetzliche Grundlagen | ||||||||||||||||||||||
Das Studentenwerk untersteht der Aufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK). Grundlage der Tätigkeit des Studentenwerkes ist das Sächsische Hochschulgesetz (SächsHG) § 109-112.
(Sie benötigen den Acrobat Reader. ) Die Aufgaben des Studentenwerkes werden in der Ordnung beschrieben. In der Beitragsordnung sind Höhe und Verwendung des Semesterbeitrages festgelegt. Ordnung Aufgrund von § 110 Abs. 1 des Gesetztes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S.102, 116) geändert worden ist, hat der Verwaltungsrat des Studentenwerkes Leipzig gemäß § 111 Abs.3 Satz 1 Nr.1 SächsHSG am 15. April 2009 folgende Ordnung beschlossen: Frauen können die Amts- und Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes sowie Hochschulgrade, akademische Bezeichnungen und Titel in femininer Form führen. Präambel Das Studentenwerk Leipzig erbringt für die Studierenden der ihm zugeordneten Hochschulen preisgünstige und qualitativ hochwertige Leistungen im Sinne von § 109 Abs. 4 und Abs.6 SächsHSG. Es erfüllt diese Aufgabe als ein nach kaufmännischen Regeln arbeitendes Wirtschaftsunternehmen mit sozialem Auftrag und sieht sich gleichermaßen den Zielsetzungen von Ökonomie und Ökologie verpflichtet. Das Studentenwerk fördert studentische Eigeninitiativen und arbeitet eng mit den Studierenden und ihren gewählten Vertretern zusammen. § 1 - Zweck und Aufgaben (1) Die Aufgabe des Studentenwerkes Leipzig, Anstalt des öffentlichen Rechts, (nachfolgend als Studentenwerk bezeichnet) besteht darin, für die Studierenden der ihm zugeordneten Hochschulen und den studentischen Teilnehmern ihrer Austauschprogramme Dienstleistungen im Sinne von § 109 Abs. 4 und Abs. 6 SächsHSG zu erbringen. Es nimmt diese Aufgabe insbesondere wie folgt wahr:
§ 2 - Gemeinnützigkeit (1) Das Studentenwerk verfolgt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung insbesondere in folgender Weise:
(3) Leistungen des Studentenwerkes an Personen, die nach der Satzung nicht unmittelbar zum begünstigten Personenkreis gehören, dürfen nur unter der Voraussetzung erbracht werden, dass die daraus entstehenden Kosten in vollem Umfang entgeltlich gedeckt werden und die Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. § 3 - Organisation (1) Die Organisationsstruktur des Studentenwerkes Leipzig ist in einem Organigramm wiedergegeben, welches nicht Bestandteil dieser Ordnung ist und gesondert bekannt gegeben wird. (2) Das Organisationsrecht liegt beim Geschäftsführer des Studentenwerkes. Veränderungen in der Organisation des Studentenwerkes bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates, wenn sie in der Neuschaffung oder dem Wegfall von Abteilungen bestehen. § 4 - Organe Organe des Studentenwerkes sind der Geschäftsführer. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden erstattet. § 5 - Bildung des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat besteht aus zehn stimmberechtigten Mitgliedern. Diese Mitglieder sind:
(3) Der Vertreter der Stadt Leipzig wird durch den Oberbürgermeister benannt. (4) Der Vertreter der örtlichen Wirtschaft ist einvernehmlich vom Verwaltungsrat und dem Geschäftsführer des Studentenwerkes zu bestellen. (5) Beratende Mitglieder gemäß § 111 Abs.2 Satz 3 SächsHSG sind der Geschäftsführer des Studentenwerkes, mindestens einer der Kanzler der zugeordneten Hochschulen und ein Vertreter der Beschäftigten des Studentenwerkes, der in direkter Wahl durch die Mitarbeiter des Studentenwerkes gewählt wird. Eine Briefwahl ist hierbei zulässig. Darüber hinaus kann ein Vertreter der Studierenden der nicht in § 5 Abs. 2 genannten Hochschulen, die jedoch in die Zuordnung des Studentenwerkes fallen, beratend mitwirken. (6) Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von zwei Kalenderjahren gewählt. Die Amtszeit beginnt zum 1. Januar des Jahres und endet zum 31. Dezember des Folgejahres. Die Amtszeit für Mitglieder des Verwaltungsrates, die aufgrund des Ausscheidens von Verwaltungsratsmitgliedern neu hinzukommen, beginnt mit der Bestellung und endet mit dem turnusmäßigen Ende der Amtszeit des Verwaltungsrates. Mit dem Ausscheiden eines Hochschulmitgliedes aus der Hochschule verliert es seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Für die verbleibende Amtszeit ist ein Nachfolger zu wählen. Mit dem Ausscheiden des Vertreters der Beschäftigten des Studentenwerkes aus dem Studentenwerk verliert dieser ebenfalls seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. In diesem Falle rücken die in der Wahl ermittelten nächstplatzierten Kandidaten nach. § 6 - Zuständigkeit des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat hat zusätzlich zu den in § 111 Abs. 3 und 5 SächsHSG aufgeführten Aufgaben noch folgende:
(3) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen; er ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines der Mitglieder oder des Geschäftsführers innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. Im Einvernehmen zwischen dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer können dringliche Angelegenheiten auch durch schriftliche Abstimmung entschieden werden. Dringliche Angelegenheiten sind solche, die sachlich und zeitlich unabweisbar sind und dem Studentenwerk insbesondere zu einen finanziellen Nachteil oder Schaden gereichen können. (4) Der Verwaltungsrat tagt nicht öffentlich (5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Soweit das SächsHSG nichts anderes vorsieht, werden die Beschlüsse des Verwaltungsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Im Übrigen bestimmt sich die Tätigkeit des Verwaltungsrates nach der Geschäftsordnung, die sich der Verwaltungsrat gibt. § 7 - Geschäftsführer (1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studentenwerkes und vertritt das Studentenwerk gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter des Personals. Für den Fall seiner Verhinderung wird ein ständiger Vertreter bestimmt. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Verwaltungsrates. (3) Der Geschäftsführer trägt die Verantwortung für den Entwurf des Wirtschaftsplans für das jeweilige Wirtschaftsjahr und legt diesen dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vor. Der Geschäftsführer stellt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss auf. (4) Der Geschäftsführer informiert den Verwaltungsrat regelmäßig über die laufende Geschäftstätigkeit des Studentenwerkes, er bereitet die Sitzungen vor und führt die gefassten Beschlüsse aus. (5) Gegenüber dem Geschäftsführer wird das Studentenwerk vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten, sofern das SächsHSG hierzu nichts Abweichendes bestimmt. (6) Auskünfte nach § 109 Abs.2 Satz 2 i.V. m. § 7 SächsHSG gegenüber dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erteilt der Geschäftsführer. Er nimmt erforderlichenfalls auch Verpflichtungen des Studentenwerkes gegenüber den Hochschulen nach § 81 Abs.1 Satz 1 Nr. 18 SächsHSG wahr. § 8 - Wirtschaftsführung (1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Studentenwerkes bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit sind zu beachten. Für die Buchführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechend. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der vom Studentenwerk jährlich aufzustellende Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Stellenplan pro Kostenstelle, dem Investitionsplan sowie Finanzplan. Der Wirtschaftsplan enthält alle vorhersehbaren Maßnahmen des Studentenwerkes durch die Ertrag und Aufwand verursacht werden. Der Wirtschaftplan soll im Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein. Zusätzlich ist der fünfjährige Finanzplan aufzustellen. (3) Die Ansätze für Ertrag und Aufwand sind innerhalb einer Kostenstelle gegenseitig deckungsfähig. Der Ausgleich der Kostenstellen innerhalb eines Kostenstellenbereichs ist zulässig. (4) Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes nicht vorhersehbare oder wesentlich geänderte Maßnahmen sind vor deren Durchführung zu beantragen und zu begründen. Für die Behandlung und Genehmigung dieser Anträge gelten die Vorschriften für die Genehmigung des Wirtschaftsplans entsprechend. § 9 - Bekanntmachungen Die Ordnungen des Studentenwerkes sind im Sächsischen Amtsblatt und in den Amtlichen Mitteilungen der Hochschulen, die Benutzungsordnungen in den Amtlichen Mitteilungen der Hochschulen zu veröffentlichen. § 10 - Auflösung Bei Auflösung des Studentenwerkes fällt das verbleibende Vermögen an den Freistaat Sachsen, der es ausschließlich für Zwecke gemäß § 109 Abs. 4 SächsHSG zu verwenden hat. § 11 - Übergangsregelungen (1) Der nach der bisherigen Satzung gebildete Verwaltungsrat nimmt die Aufgaben des Verwaltungsrates bis zum Ende seiner Amtszeit am 31. Dezember 2009 wahr. (2) Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder, die erstmals nach Inkrafttreten dieser Ordnung gewählt werden, beginnt am 1. Januar 2010 und dauert unter Beachtung von § 5 Abs. 6 bis zum 31. Dezember 2011. § 12 - Inkrafttreten Die vorliegende Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in ihrer zuletzt geänderten Fassung vom 01. Juni 2008 (SächsABl./AAz. Nr. 25) außer Kraft. [DRUCKVERSION der Ordnung] Beitragsordnung § 1 Beitragspflicht (1) Zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 der Satzung des Studentenwerkes Leipzig entstehen, erhebt das Studentenwerk Beiträge. Beitragspflichtig sind alle Studenten der dem Studentenwerk Leipzig zugeordneten Hochschulen sowie der Hochschulen und Bildungseinrichtungen, mit denen eine entsprechende Vereinbarung besteht. (2) Die Beiträge sind fällig bei Immatrikulation oder Rückmeldung. Sie werden gemäß § 120 Abs. 4 SächsHG unentgeltlich von den Hochschulen eingezogen. Die Hochschulen und Bildungseinrichtungen machen das Zahlungsverfahren bekannt. Ist ein Student an mehreren der o. g. Hochschulen bzw. Bildungseinrichtungen immatrikuliert, so ist der Beitrag nur einmal zu entrichten § 2 Beitragsbemessung und Zweckbindung Der Beitrag beträgt 55,00 € für das Semester. Er wird wie folgt verwendet:
Zusätzlich wird von den Studierenden ein Sockelbetrag für das Semesterticket in Höhe von € 28,00 ab dem Wintersemester 2008/09 erhoben, zuzüglich eines Betrages in Höhe von € 1,00 für den Mobilitäts-fond. Diese Regelung über den Sockelbetrag gilt nicht für die Studierenden der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig sowie der Hochschule für Telekommunikation Leipzig. Für die Studierenden der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig und der Hochschule für Telekommunikation Leipzig wird für ein vollsolidarisches Semesterticket
§ 3 Erlaß, Befreiung (1) Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden. (2) Beurlaubte Studenten, die nachweislich mindestens 6 Monate vom Studienstandort Leipzig abwesend sind und daher in dieser Zeit die Leistungen des Studentenwerks nicht in Anspruch nehmen, können auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Ablauf des vorhergehenden Semesters beim Studentenwerk zu stellen. Dem Antrag ist eine offizielle Bestätigung aus dem Ausland über den dortigen Aufenthalt beizufügen. Entsprechendes gilt für die Abwesenheit vom Studienstandort Leipzig innerhalb Deutschlands. Im Falle der Genehmigung stellt das Studentenwerk dem Antragsteller eine Bescheinigung aus und unterrichtet die Bildungseinrichtung über die Befreiung von der Beitragspflicht. (3) Im Falle einer Exmatrikulation oder Rücknahme der Immatrikulation prüft das Studentenwerk die Möglichkeit einer Rückzahlung des Beitrags. Der Antrag auf Rückzahlung muss spätestens vor Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters beim Studentenwerk eingegangen sein. § 4 Inkrafttreten Diese Beitragssatzung tritt mit Beginn des Wintersemesters 2008/09 (1.September 2008: für Studenten der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig, der Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig, der Handelshochschule Leipzig und der Hochschule für Telekommunikation Leipzig und 1.Oktober 2008: für Studenten der Universität Leipzig, der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig und der Berufsakademie Sachsen) nach Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragssatzung vom 24. April 2007 außer Kraft. Die Regelung über den Sockelbetrag tritt bereits mit Beginn des Wintersemesters 2007/2008 in Kraft. [DRUCKVERSION der Beitragsordnung] Hinweise zur Befreiung vom Semesterbeitrag Die Beurlaubung durch die Universität oder durch eine Hochschule Fragen zur Beurlaubung können ausschließlich im Studentensekretariat der Universität bzw. bei den mit Studienangelegenheiten befassten Mitarbeitern der Hochschulen beantwortet werden. Die Beurlaubung durch Universität bzw. Hochschule zieht nicht automatisch die Befreiung vom Semesterbeitrag nach sich. Die Beitragsbefreiung muss beim Studentenwerk beantragt werden. Der Antrag zur Befreiung vom Semesterbeitrag Über die Befreiung vom Semesterbeitrag entscheidet das Studentenwerk Leipzig. Für die Befreiung ist der Nachweis der Abwesenheit vom Studienort Leipzig während des ganzen Semesters ausschlaggebend. Die Beurlaubung durch Universität bzw. Hochschule und die Semesterbeitragsbefreiung können parallel beantragt werden. - Der Antrag zur Befreiung vom Semesterbeitrag muss schriftlich über ein Formblatt gestellt werden - Die Abwesenheit von Leipzig muss bei Antragstellung durch einen Abwesenheitsnachweis belegt werden, d.h. die Tätigkeit, durch die man an einen anderen Ort als Leipzig gebunden ist, muss mit taggenauen Angaben über den Zeitraum jeweiligen Semesters (6 Monate) belegt werden. - Dieser Abwesenheitsnachweis muss immer durch die auswärtige Einrichtung (z.B. Gastuniversität) zeitnah für das jeweilige Semester ausgestellt werden. - Der komplette Antrag auf Beitragsbefreiung mit dem Abwesenheitsnachweis muss im Studentenwerk vier Wochen vor Beginn des Semesters, für das man befreit werden möchte, vorliegen. Die Unterlagen zur Beitragsbefreiung sind zu senden an: Studentenwerk Leipzig Abteilung Rechnungswesen Uta Niedenführ Goethestraße 6 04109 Leipzig oder können direkt bei ihr im Zimmer 215 abgegeben werden
Sprechzeiten:
Komplette Rückmeldung Die Rückmeldung ist erst dann komplett, wenn der Antrag auf Beurlaubung und der Antrag auf Befreiung vom Semesterbeitrag genehmigt wurden. Wenn eine Befreiung nicht möglich ist, führt erst die Einzahlung des Semesterbeitrages zur Rückmeldung an Universität oder Hochschule. Achtung: Über die Befreiung vom Beitrag für die Studentenräte entscheiden diese selbst. Download Formblätter Universität Leipzig: Antrag auf Befreiung Antrag auf Rückzahlung alle anderen beitragspflichtigen Hochschulen: Antrag auf Befreiung Antrag auf Rückzahlung [DRUCKVERSION zur Befreiung] |
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